Erbgenahm
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Amtssprache
- Erbgenam ist ein Erbnehmer, welcher nicht kraft Abstammung vom Erblasser erbt, sondern durch Testament, nach besonderem Erbfolgerecht oder durch Ganerbschaft erbberechtigt ist. [1]
- Rechsberiff im Markenrecht
- Erbgenamen bezeichnet nach der Markenverfassung die Grundherren der an einer Mark berechtigten Höfe (Markgenossen).
- Vorkommen: 1571 Amt Bocholt (historisch), Kirchspiel Brünen Übermark oder Mark Witholt.
- Quelle(n)
- ↑ Hofmanne, J.A.: Bürgerliche Rechtsgelehrsamkeit der Teutschen, Band 3 (1767)