Sterbfall

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Das an den Grundherrn abzuführende Mortuar oder Versterbgeld bei Absterben des Aufsitzers wurde im Rahmen eines Kontraktes mit den Erben vereinbart oder bereits vor dem Absterben festgelegt und gezahlt. Bei der Bemessung wurde selbstverständlich insgesamt immer die zeitliche Ertragskraft und gleichzeitig die jeweilige sonstige Belastung des einzelnen Erbgutes berücksichtigt.

Durch die Vorabregelung war das auch in Raten an den Grundherrn abzuführende Versterbgeld des Hofes noch moderater, da es etwa ab 1700 im Münsterland üblich wurde, daß zu erwartende Versterbgeld der noch lebenden Vorbesitzer gleichzeitig mit dem Gewinngeld des Erbgewinns zu regeln, was auch zur Entlastung des Erbes im unvorhergesehenen Sterbfall führte.