Verzeichnis der Kirchenbücher Hohenzollerns (Haug)/8
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Verzeichnis der Kirchenbücher Hohenzollerns (Haug) | |
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Gebilde konnten sich ihre eigenen Bestimmungen schaffen. Wie dies in Hohenzollern geschah, ist im Folgenden kurz dargelegt.
Nach einer Landesfürstlichen Verordnung für Hohenzollern-Sigmaringen vom 12. Mai 1810 (Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Fürstentum Hohenzollern-Sigmaringen Bd. I, S. 49) wird das österreichische Ehepatent vom 16. Januar 1783 mit seinen nachfolgenden Verordnungen solange übernommen, bis durch ein Concordat mit den deutschen Bundesstaaten eine Neuregelung erfolge; deshalb wird es im Bd. III, S. 343 vom Jahr 1833 abgedruckt. § 35 davon besagt, daß zu diesem Zweck Trauungsbücher zu führen sind, in die die Eheleute, die Zeugen und der die Trauung vollziehende Geistliche, sowie der Ort einzutragen sind.
Im Fürstentum Hohenzollern-Hechingen finden sich keine Anordnungen hinsichtlich der Kirchenbücher. Es scheint einfach Sigmaringen gefolgt zu sein; jedenfalls finden sich keine Unterschiede gegen diese, auch nicht z. B. bezüglich der Familienregister. Dagegen enthalten die erwähnten Bände der Gesetzessammlung weitere Anordnungen für den Landesteil Sigmaringen und die dazu neu hinzugekommenen Herrschaften. Am 10. März 1819 kam eine Verordnung heraus (Ges.Samml. I, 228), die als Folge einer angeordneten Aufnahme des Bevölkerungsstands und der dabei zu Tage getretenen Unstimmigkeiten befahl, ab 1. Mai des laufenden Jahres die Geburts- und Taufregister, Ehe- und Totenbücher nach bestimmten, von den Dekanatsämtern zu empfangenden Mustern und zwar für jede Pfarr- und Ortsgemeinde getrennt zu führen. In diese Verfügung einbeschlossen sind auch die Judengemeinden Dettensee und Haigerloch. Außerdem wird ein Familienregister eingeführt, das alphabetisch anzulegen ist.
Damit ist also ein im Verzeichnis bei jeder Gemeinde zu wiederholender Vermerk über die Familienregister unnötig; sie stammen alle aus diesem Jahr. Die Art der Anlegung hat zur Folge, daß sie die im Stichjahr bestehenden Ehen in der Reihenfolge des Alphabets enthält, wobei die Einzelpersonen mit ihrem Geburts- oder Eheschließungsdaten mehr oder weniger ins 18. Jahrhundert zurückgreifen. Eine Frage nach den frühesten Einträgen ist also vollkommen müßig.
Diese Verordnung wird 1859 (Amtsbl. d. kgl. preuß. Regierung, Nr. 28, 168) auf Hechingen ausgedehnt und republiciert.
Es gab aber im Sigmaringischen anscheinend noch einzelne Saumselige, die dann am 29. November 1824 (Ges.Samml. II, 161) energisch auf ihre Pflicht hingewiesen werden. Die Bücher sind jeweils auf die ersten Monate des Jahres an den Dekan einzusenden; daraus erklären sich die in den Büchern vorkommenden Prüfungsvermerke. Im Übrigen ist binnen 14 Tagen zu melden, ob die Verordnung befolgt ist; die Dekane berichten darüber an die Regierung und erstatten ebenso jährlich Bericht über die erfolgte Vorlage der Kirchenbücher.
Am 19. Dezember 1827 kam eine weitere Verordnung heraus (Ges. Samml. III, 49), laut der wegen der voraussichtlich 1828 zu erneuernden Bevölkerungslisten die Bücher alle zu überprüfen sind. Die Bevölkerungslisten