Schutzfrist

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Unter "Schutzfrist" versteht man im Zusammenhang mit Standesamts-Akten die Frist laut § 5 Abs. 5 Personenstandsgesetz, nach der diese allgemein zugänglich sind, z.B. für Familienforscher. Die Akten werden dann üblicherweise von den Standesämtern an ein Archiv abgegeben, üblicherweise das jeweilige Stadt- oder Kreisarchiv.

Die Fristen sind:
für Geburtsdaten 110 Jahre,
für Sterbedaten 30 Jahre,
für Heiratsdaten 80 Jahre.

Ist das Sterbedatum nicht bekannt, orientiert sich die Freigabe am Geburtsdatum. Belegakten (Sammelakten) werden erst freigegeben, wenn die letzte Schutzfrist der darin liegenden Dokumente abgelaufen ist.