Kataster
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Kataster
Der Begriff Kataster leitet sich von dem ital. catastro = Zins- oder Steuerregister ab, was letztlich den Zweck der Anlegung erklärt. Im Kern handelt es sich bei einem Kataster um ein Verzeichnis gleichartiger Gegenstände, im vorliegenden Fall von Grundstücken.
Der heute gebräuchliche Oberbegriff Liegenschaftskataster bezeichnet die Gesamtheit der Karten und Bücher, die zum Nachweis der Grundstücke nach Ihrer Form, Beschaffenheit, Beschreibung und Grenzen geführt werden. Zu diesen Arbeiten sind entsprechend der jeweiligen Richtlinien (Vermessungssache ist Ländersache) die jeweiligen Katasterämter, ggfs. auch Vermessungs- und Katasterämter, Liegenschaftsämter oder in Einzelfällen auch Flurbereinigungsbehörden befugt. Im Zuge der Automatisierung zahlreicher Arbeitsvorgänge können nach Erlaß entsprechender Landesbestimmungen auch die am öffentlichen Glauben teilnehmenden "Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI)" mit der Fortführung betraut werden bzw. diese in Teilen ausführen.
An dieser Stelle soll lediglich ein Abriss der geschichtlichen Entwicklung von den ursprünglichen Steuerregistern bis hin zu einem modernen Liegenschaftskataster gezeichnet werden. Einde detaillierte Ausarbeitung für alle Landesteile und ehem. Herrschaften kann in diesem Rahmen nur scheitern.
Ziel ist die Nutzungsmöglichkeiten für den Heimat- und Familienforscher aufzuzeigen und Berührungsängste gegenüber diesen weitgehend unerschlossenen und für den Laien oft schwer nutzbaren Akten abzubauen. Stellt doch das Kataster, hier insbesondere die Altbestände vor Aufstellung des Neuen Liegenschaftskatasters (NRW 1957), eine unerschöpfliche Quelle dar.
Geschichtlicher Abriss - Entstehung des Liegenschaftskatasters
Liegenschaftskataster
Das Liegenschaftskataster gliedert sich in drei Teile:
- Katasterkartenwerk
- Katasterbuchwerk
- Katasterzahlenwerk
Einer dieser wäre ohne den anderen nicht denkbar, will heissen: Katasterkarte (modern: ALK = Automatisierte Liegenschaftskarte) wie auch Liegenschaftsbuch (ALB = Automatisiertes Liegenschaftsbuch) beinhalten Informationen aus dem Buch- und dem Zahlenwerk. Zugleich ist das Liegenschaftskataster Grundlage für zahlreiche Folgeprodukte. So werden die das Grundstück nach Lage, Größe und Art- der Nutzung beschreibenden Angaben nachrichtlich aus dem ALB in das Grundbuch übernommen (bis zur im Aufbau befindlichen Umstellung auf ein automasiert erstelltes bzw. geführtes). Die ALK stellt die Grundlage für viele Kartenwerke kleinerer Maßstäbe dar (Arbeitsblatt 1:2500, DGK 5 und aus diesen resultierend auch z.B. TK 25).
Die nachfolgende Beschreibung der für den Forscher einsehbaren Bestandteile des Liegenschaftskatasters bezieht sich ausdrücklich auf deren Beschaffenheit und Aufbau vor Erstellung des Neuen Liegenschaftskatasters, also prinzipiell auf das Preußische Kataster. Vermessungen oder z.B. auch Landmaßbücher aus der Zeit vor 1800 sind, so weit erhalten, überwiegend in den Hauptstellen der jeweils zuständigen Landesarchive (s.u.) einsehbar. Auf diesen quantitativ äußerst kleinen Teil der Quelle "Kataster" wird in der Folge nicht eingegangen, da sich diese Dokumente entweder durch ihren Namen selbst erklären oder aber in nachfolgendem geschichtlichen Abriss hinsichtlich ihres Inhalts benannt werden.
Katasterkartenwerk
Hauptkarte
Im Zuge der Urkatastrierung wurde für jede Bürgermeisterei als Übersichtskarte eine sogenannte "Hauptkarte" angefertigt. Diese beinhaltet in übersichtlichen Maßstäben (z.B. 1:10.000 oder 1:20.000) eine generalisierte Wiedergabe der als Einzelblätter erstellten Inselkarten. Weiter gibt sie die Einteilung in Gemarkungen (i.d.R. identisch mit den politischen Gemeinden) und ggfs. auch deren Unterteilung in Fluren wieder.
Urkarte (Inselkarte)
Ursprünglich wurde die Urkarte (= die erste auf witterungsbeständigen bzw. verzugsfreien Karton angefertigte Karte; in Folge Neuaufbau des Katasterkartenwerks kann es entsprechend Urkarten aus verschiedenen Jahrgängen geben) als Inselkarte ausgearbeitet. Eine Inselkarte bildete einen Teil (Flur, Teil einer Flur) der neuvermessenen und kartierten Gemarkung ab, ohne angrenzende Fluren derselben Gemarkung oder benachbarter Gemarkungen blattfüllend anzudeuten. Grundsätzlich wurde von jeder Urkarte der Bezirksregierung ein Exemplar als Beleg und zur Sicherung abgegeben.
Die in Nutzung befindliche Urkarte wurde auch als Flurkarte bezeichnet (nach Einführung des NLK: Amtskarte); Ergänzungen bzw. Fortführungen wurden laufend in "rot" eingetragen. In Fortfall gekommene Darstellungen (z.B. abgebrochene Aufbauten oder durch Teilung oder Vereinigung veränderte Grenzziehungen) entsprechend rot gekreuzt. Diese Praxis wurde prinzipiell bis zur Einführung der "Digitalen Karte" beibehalten. Wobei mit Einführung des NLK zusätzlich eine sogenannte Flurkartenpause (Folie) geführt wurde. Diese bildete ausschließlich den aktuellen Katasternachweis ab, im Gegensatz zu der Amtskarte, über die sich die Veränderungen in Folge der Überzeichnung rekonstruieren liessen. Durch ihre starke Beanspruchung durch zahlreiche Veränderungen des Katasters wurden die Amtskarten (Stadtlagen mit großem Veränderungsbedarf) im Laufe der Nutzung jedoch immer unpraktikabler bzw. unübersichtlicher. Diesem Umstand wurde bisweilen auch durch einen Neudruck auf Grund der paralell geführten Flurkartenpause abgeholfen.
Auf Grund der beschriebenen Fortführungspraxis schliesst sich der Wunsch vieler Heimatforscher aus, eine Ur- oder Katasterkarte mit dem Stand eines bestimmten Jahres zu erhalten. Außer dieses Jahr wäre zufälligerweise identisch mit dem Jahr der Erstellung der Urkarte und diese läge auch als Karte ohne Fortführungen vor.
Die Maßstäbe der Inselkarten waren entsprechend der Nutzung und der Bedeutung des Gebietes (dichte Bebauung einer Großstadt bis ländliche Gebiete) stark unterschiedlich. Als größter Maßstab ist 1:312,5 anzutreffen, in Waldlagen ist auch 1:5.000 möglich (1:312,5, 1:625, 1:1.250, 1:2.500, 1:5.000). Dies hatte u.a. zum Nachteil, dass unabhängig von Verzerrungen und Kartier- bzw. Umdruckmängeln selbst innerhalb einer Gemarkung ein blattschnittfreies aneinandersetzen mehrerer Inselkarten nicht immer möglich war.
Rahmenkarte
Die Flur- oder Gemarkungsunabhängige Darstellung von Teilen der Landoberfläche wird als Rahmenkarte bezeichnet. Der Rahmen wird hierbei durch ein Raster gebildet, dass durch das dem Kartenwerk zu Grunde liegende Koordinatensystem vorgegeben ist. Im wesentlichen wurden bis zur Katasterneuanlage in Folge von Flubereinigungsverfahren, durch Kriegsverlust oder zur Kartenerneuerung die Inselkarten tlw. bis zur Einführung der Digitalen Karte beibehalten.
Im Zuge der Umstellung auf erste Rahmenkarten (ca. 1910-1930) wurde zumeist noch das Soldner-System verwandt. Hier war z.B. der Dachreiter des Kölner Dom der Nullpunkt. Maßgeblich für den wesentlichen Bestand auch des heutigen Katasterkartenwerks ist das Gauß-Krüger-Koordinatensystem. Bis Ende dieses Jahrzehnts soll jedoch die Umstellung auf das Satelittengestützte System ETRS89 abgeschlossen sein.
Der Feimat- und Familienforscher wird in der Regel Inselkarten vorfinden.
Supplementkarte
Zum Zwecke der maßstäblichen (vergrößerten) Abbildung von Veränderungen, insbesondere auch wenn sich die Eintragung des "Neuen" Bestands auf Grund des Maßstabs oder Abbildungszustands in der eigentlichen Flur- oder Amtskarte als unpraktikabel erwies, erfolgte eine Neukartierung dieses Ausschnitts auf einem separaten Karton. Dieser kann in der Ausdehnung von DIN A4 bis DIN A0 reichen und ggfs. auch Ausschnitte (Supplemente) verschiedener Fortführungen abbilden. Diese Supplemente können aus nur einem zu teilenden Grundstück aber auch einer (fast) vollständigen Inselkarte bestehen. Wurde diese nämlich ursprünglich auf Grund starker agrarischer Nutzung oder minderwertiger Katasteraufnahme in z.B. 1:2.500 erstellt, konnte es durchaus zur Neukartierung in Form von Beiblättern oder Supplementen kommen. Dieser neukartierte Teil wurde dann auf der eigentlichen Ur- oder Inyselkarte nicht mehr fortgeführt und rot gekreuzt.
Bei der Nutzung von Katasterkarten in den einschlägigen Archiven ist dies bei Bestellung insofern zu bedenken, als das alle Karten einer Flur angefordert werden sollten.
Schätzungskarte
Als Schätzungskarte wird eine auf Deckfolie zur Amts- oder Flurkarte bezeichnet, die zuvorderst in landwirtschaftlich genutzten Gebieten Angaben zur Klassifizierung des eingeschätzten Grund- und Bodens beinhaltet. In Folge Überalterung der Einschätzungsergebnisse des 19. Jahrhunderts wurde am 16.10.1934 das "Gesetz über die Schätzung des Kulturbodens" erlassen, in NRW folgte 1955 der Schätzungskartenerlaß. Entsprechend ist das derzeitige Schätzungskartenwerk weitegehend den letzten 50 Jahre zugehörend. Für den Forscher dürfte die Karte als solches, zumal sie sich i.d.R. in den jeweiligen Fachämtern in Nutzung befindet, von geringerem Wert sein. Nicht zuletzt, da die praktischen Ergebnisse in die entsprechenden Bestandteile des Katasterbuchwerks eingearbeitet werden.
Katasterbuchwerk
- Flurbuch
- Flurregister
- Mutterrolle
- Fortschreibungsprotokoll
- Liegenschaftsbuch (Bestandsblatt)
- Eigentümerverzeichnis
- Artikelübersicht (Artikelverzeichnis)
- alphabetisches Namensverzeichnis
- Gebäudebuch (Gebäudesteuerrolle)
- Veränderungs- bzw. Fortführungsnachweise oder Belege
- Grenzakte (Grenzfeststellungsakte)
- Revisionsakte
Katasterzahlenwerk
- Netzriß (Grenzhandriß, Liniennetzriß, Dreiecksnetzriß, Übersichtshandriß)
- Urriß
- Supplementhandriß
- Supplementkarte
- Feldbuch (Riß)
- Flächenberechnung
- Koordinatenverzeichnis
Nutzungsmöglichkeiten
ehemalige Preußische Rheinprovinz
Die Teile des Liegenschaftskatasters, welche sich seit der Urkatastrierung in Benutzung befinden, das heisst nicht in Folge Neukatastrierung, Neumessung, Flurbereinigung u.ä. außer Kraft gesetzt wurden befindet sich i.d.R. noch auf dem jeweils zuständigen Katasteramt. Grundsätzlich wird das Außer Kraft gesetzte Kataster an die zuständigen staatlichen Landesarchive abgegeben und steht dort zur Nutzung zur Verfügung.
Regierungsbezirke Koblenz und Trier
Die Außer Kraft gesetzten Katasterkarten und Bücher dieser Regierungsbezirke bilden einen Bestand des Landeshauptarchivs Koblenz. Sie sind dort einsehbar in der:
Außenstelle Gondorf
-Wasserschloß-
D-56330 Kobern-Gondorf
Telefon: 02607/6770
Öffnungszeiten:
- Dienstag und Donnerstag 08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00
Eine Vorabanmeldung ist zu empfehlen.
Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf
Die im Einzugsbereiche der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf liegenden Kataster- und Flurbereinigungsbehörden sind auf Grund Anweisung verpflichtet, Außer Kraft gesetzte Teile des Liegenschaftskataster an das Landesarchiv abzugeben. Eine Ausnahme biden hier (teilweise) die Kreisfreien Städte (z.B. Düsseldorf und Köln). Vorraussetzung ist, dass diese über eigene Möglichkeit verfügen eine dauerhafte und den Archivalien entsprechende Aufbewahrung zu gewährleisten. Das Landesarchiv in Düsseldorf verwahrt die Katasterunterlagen z.Zt. noch in der Zweigstelle Schloß Kalkum. Eine Einsicht, nach vorheriger Bestellung, ist jedoch ausschließlich in den Räumen der Hauptstelle in der Mauerstraße 55 möglich. Es ist zu empfehlen die erforderlichen Karten- und Bücher an Hand der Findbücher mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf (eine Woche stellt ein optimalen Zeitrahmen dar, nach Absprache wird jedoch auch eine Einsicht binnen 1- 2 Werktage ermöglicht) in Kalkum zu bestellen.
Stadt Köln
Das Amt für Liegenschaften, Vermessung- und Kataster der Stadt Köln gab zu verschiedenen Zeiten Außer Kraft gesetzt Bestandteile des Liegenschaftskatasters an das Historische Archiv der Stadt Köln zur dauerhaften Aufbewahrung ab. Unter Bestand 480 (2.173 Akten und 206 Karten) sowie Bestand 481 (391 Karten, Ergänzungskarten u.ä.) sowie unter der Accession (Acc) 1375 (151 Akten) sind diese verzeichnet, jedoch nicht vollständig zur Benutzung freigegeben. Der Bestand 480 ist teilweise auf Grund schlechten Erhaltungszustand aber auch aus Datenschutzrechtlichen Gründen für die Nutzung gesperrt, ebenso ist die Einsicht in Acc 1475 eingeschränkt. Vor Einsichtnahme empfiehlt sich auch hier die Rücksprache.
Hinweis
Datenschutzrechtliche Bestimmungen können im Kataster, ähnlich dem Grundbuch, zu Nutzungsbeschränkungen für Dritte bzw. private oder historische Forschung führen. Ein unmittelbares Recht auf Einsichtnahme - u.U. auch von Außer Kraft gesetzten Akten - besteht nicht. Ggfs. ist die Genehmigung zur Einsicht bei dem jeweiligen Fachamt einzuholen.
Literatur
(Eine Auswahl)
- Alfred Hagebusch. Fachkunde für Vermessungstechniker. 6. Aufl. 1981
- G. Wagner. Das Entstehen und die Fortführung des rheinisch-westphälischen Grundsteuer-Katasters. Düsseldorf 1860 (Nachdruck 1983)
- Stefan Wagner: Die staatliche Grund- und Gebäudesteuer in der preußischen Rheinprovinz von 1815 bis 1895. Entwicklung von Steuerrecht, - aufkommen und - belastung. Köln 1980
- Heinz Weber: Die preußische Katasterverwaltung im Regierungsbezirk Trier 1835-1946. Koblenz 1991
- "Wie ein ganzes Dorf auf das Papier zu bringen". Festschrift des Fachbereiches Kataster und Vermessung. Stadt Lverkusen 2005
- 100 Jahre stadtkölnisches Vermessungs- und Liegenschaftswesen. Stadt Köln 1975
- 100 Jahre stadtkölnisches Vermessungs- und Liegenschaftswesen. Ergänzungsheft 1 zur Dokumentation. Stadt Köln 1978