Minorenn
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minorenn
- analog zu majorenn (zu dem es Gegensatz ist), aus dem lat. minorennis (Kontraktion aus minor annis) entlehnt [1]
- Bedeutung
- minderjährig, unmündig, nicht volljährig [1]
- minorenne Kinder = minderjährige, mündige Kinder
- ein minorenner Sohn = minderjähriger, mündiger Sohn
- eine minorenne Tochter = minderjährige, mündige Tochter
- die Minorennität = Minderjährigkeit, Unmündigkeit [2]
In Kirchenbüchern vorkommend z.B. in Sterbeeinträgen im Zusammenhang mit den hinterlassenen Kindern des Verstorbenen (Beispiel aus einem Sterbeeintrag in der Rubrik "Ob der Verstorbene verheirathet war, und Kinder hinterlaßen.": ein Eheman hinterläßt die Witwe und 10 Kinder als 2 Söhne 5 Töchter 1ster Ehe, und 3 Töchter zweiter Ehe, welche letztere minorenn [3])
- Vergleiche
- ↑ 1,0 1,1 Artikel minderjährig. In: Deutsches Rechtswörterbuch (DRW).
- ↑ Duden 5, Das Fremdwörterbuch. 7. Aufl. Mannheim 2001. [CD-ROM]
- ↑ Kirchenbuch der ev. Kirche in Gräfenhainichen, Sterbeeintrag Nr. 21 des Jahres 1833