Majorenn
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majorenn
- um 1700 aus lat. majorennis (Kontraktion aus maior annis) entlehnt, häufig noch in der lateinischen Schreibung, Gegensatz zu minorenn [1]
- Bedeutung
- volljährig, mündig [1]
- majorenne Kinder = volljährige, mündige Kinder
- ein majorenner Sohn = volljähriger, mündiger Sohn
- eine majorenne Tochter = volljährige, mündige Tochter
- der Majorenne = volljährig gewordene Person [2]
- die Majorennität = Volljährigkeit, Mündigkeit [3]
In Kirchenbüchern vorkommend z.B. in Sterbeeinträgen im Zusammenhang mit den hinterlassenen Kindern des Verstorbenen (Beispiel aus einem Sterbeeintrag in der Rubrik "Ob der Verstorbene verheirathet war, und Kinder hinterlaßen.": eine Wittwe, drei Töchter majorenn ist 1. Friederika, 2. Christina, und 3. Amalia Trobitzsch auch 7 Stiefkinder, als 2 Söhne u. 5 Töchter [4])
- Vergleiche
- ↑ 1,0 1,1 Artikel majorenn im Deutschen Rechtswörterbuch
- ↑ Artikel Majorenne im Deutschen Rechtswörterbuch
- ↑ Artikel Majorennität im Deutschen Rechtswörterbuch
- ↑ Kirchenbuch der ev. Kirche in Gräfenhainichen, Sterbeeintrag Nr. 63 des Jahres 1840