Majorenn

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majorenn

um 1700 aus lat. majorennis (Kontraktion aus maior annis) entlehnt, häufig noch in der lateinischen Schreibung, Gegensatz zu minorenn [1]
Bedeutung
volljährig, mündig [1]
majorenne Kinder = volljährige, mündige Kinder
ein majorenner Sohn = volljähriger, mündiger Sohn
eine majorenne Tochter = volljährige, mündige Tochter
der Majorenne = volljährig gewordene Person [2]
die Majorennität = Volljährigkeit, Mündigkeit [3]

In Kirchenbüchern vorkommend z.B. in Sterbeeinträgen im Zusammenhang mit den hinterlassenen Kindern des Verstorbenen (Beispiel aus einem Sterbeeintrag in der Rubrik "Ob der Verstorbene verheirathet war, und Kinder hinterlaßen.": eine Wittwe, drei Töchter majorenn ist 1. Friederika, 2. Christina, und 3. Amalia Trobitzsch auch 7 Stiefkinder, als 2 Söhne u. 5 Töchter [4])

Vergleiche

  1. 1,0 1,1 Artikel majorenn im Deutschen Rechtswörterbuch
  2. Artikel Majorenne im Deutschen Rechtswörterbuch
  3. Artikel Majorennität im Deutschen Rechtswörterbuch
  4. Kirchenbuch der ev. Kirche in Gräfenhainichen, Sterbeeintrag Nr. 63 des Jahres 1840