Minorenn

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minorenn

analog zu majorenn, aus dem lat. minorennis (Kontraktion aus minor annis) entlehnt [1]
Bedeutung
minderjährig, unmündig, nicht volljährig [1]
minorenne Kinder = minderjährige, mündige Kinder
ein minorenner Sohn = minderjähriger, mündiger Sohn
eine minorenne Tochter = minderjährige, mündige Tochter

In Kirchenbüchern vorkommend z.B. in Sterbeeinträgen im Zusammenhang mit den hinterlassenen Kindern des Verstorbenen (Beispiel aus einem Sterbeeintrag in der Rubrik "Ob der Verstorbene verheirathet war, und Kinder hinterlaßen.": ein Eheman hinterläßt die Witwe und 10 Kinder als 2 Söhne 5 Töchter 1ster Ehe, und 3 Töchter zweiter Ehe, welche letztere minorenn [2])

Vergleiche

  1. 1,0 1,1 Artikel minderjährig im Deutschen Rechtswörterbuch
  2. Kirchenbuch der ev. Kirche in Gräfenhainichen, Sterbeeintrag Nr. 21 des Jahres 1833