Baden/Staatshandbuch 1880/412

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Baden/Staatshandbuch 1880
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III. Domänendirektion.

      Die Domänendirektion, durch landesherrliche Verordnung vom 14. September 1865 als Zentral-Mittelbehörde für die Verwaltung sämmtlicher Domänen bestellt, umfaßt in ihrem Wirkungskreis die Leitung der gesammten Verwaltung der domänenärarischen Güter und Gebäude, der domänenärarischen Gefälle und Berechtigungen, sowie der auf dem Domänenärar ruhenden Lasten, namentlich der Kompetenzen und Baulasten zu Gunsten von Kirche und Schule.

      Zugleich hat sie die BEwirthschaftung der Gemeinde- und Körperschaftswaldungen zu leiten und die gesammte Forst- und Bergpolizei zu handhaben.

      Als Zentral-Mittelstelle für die Verwaltung der Domänen steht sie unter dem Ministerium der Finanzen als Forst- und Berg-Polizeibehörde unter dem Ministerium des Innern.

      Ihre Wirksamkeit, wie die der untergebenen Forstbehörden bezüglich der Forstpolizei, der Forstgerichtsbarkeit und der Forstberechtigungen ist im Wesentlichen durch das Forstgesetz vom 15. November 1833 und durch die Gesetze vom 6. März 1845, vom 27. April 1854 und vom 25. Februar 1879 vorgezeichnet.

Direktor:

Emil Kilian. Orden?

Räthe:

Theodor Muncke, Geh. Finanzrath. Orden?

Emil Frhr. v. Kageneck, Oberforstrath. Orden?

Franz Wagner, Oberforstrath. Orden?

Philipp Forschner, Domänenrath. Orden?

Friedrich Krutina, Forstrath.

Xaver Rothmann, Domänenrath. Orden?

Constantin Föhlisch, Forstrath.

Karl Ziegler, Forstassessor. Orden?

Albert Schoch, Domänenassessor.

Außerordentliches Mitglied:

Wilhelm Caroli, Oberbergrath. S. u.

Kanzlei:

Sekretäre:

Josef Siegl.
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