Baden/Staatshandbuch 1880/283

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Baden/Staatshandbuch 1880
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6. Polytechnische Schule.

      Die polytechnische Schule zu Karlsruhe ist eine technische Hochschule und bezweckt die wissenschaftliche Ausbildung für diejenigen technischen Berufsfächer, welche die Mathematik, die Naturwissenschaften und die zeichnenden Künste zur Grundlage haben. Sie ist der unmittelbaren Leitung des Ministeriums des Innern unterstellt. Der Lehkörper besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Professoren, Privatdozenten, Hilfslehrern und Assistenten. Die Anstalt hat folgende Abtheilungen: 1) mathematisch-naturwissenschaftliche Schulr, 2) Ingenieurschule, 3) Maschinenbau- und mechanisch-technische Schule, 4) BAuschule, 5) chemische und chemisch-technische Schule, 6) Forstschule. Jede dieser Fachschulen ist einem besonderen Vorstande unterstellt. Die Anstalt im Ganzen wird unter Hilfeleistung von besonderen Respizienten für Verwaltungs- und Rechtssachen, sowie für Bsufrage administrirt durch 1) den Direktor, 2) den kleinen Rath, 3) den großen Rath. Wahl und Ernennung des Direktors erfolgt analog der des Prorektors an den Universitäten. Der Direltor ist der Vertreter der Gesammtlehrerschaft; er repräsentirt die Anstalt nach außen und in ihrem Verkehr mit dem Ministerium, ordnet die Sitzungen des kleinen und großen Rathes an und führt den Vorsitz in denselben. Er hat die Interessen der Anstalt im Allgemeinen zu wahren und insbesondere über die Beobachtung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der Disziplin zu wachen; er kann über Karzerstrafe bis zu drrei Tagen erkennen. Er kann den Lehrern Urlab bis zu fünf Tagen ertheilen. Er hatr unter Beihilfe des Respizienten in Verwaltungssachen Alles, was auf die inneren ökonomischen Verhältnisse der polytechnischen Schule Bezug hatm uinnerhalb der Grenzen des Voranschlags anzuordnen und zu besorgen. Der kleine Tath besteht aus: a. dem Direktor, b. den Amtsvorgänger desselben, c. drei weiteren von dem großen Rath aus seiner Mitte sogleich nach erfolgter Ernennung des Direktors gewählten und vin dem Großherzoglichen Ministerium des Innern bestätigent Mitgliedern. Der kleine Rath beschließt unter dem Vorsitz des mitstimmenden Direktors über Ausweisungsandrohung und Ausweisung von Schülern, Karzerstrafen von 4 bis 8 Tagen, sowie über diejenigen Vorlagen an den großen Rath, bei welchen der Direktor eine vorherige BEarbeitung wünscht. Zum BEhufe von Vorschlägen für Berufungen tritt der kleine Rath mit den Professoren der entsprechenden Fächer zur Berathung und Beschlußfassung zusammen. Nach Bedürfniß können auch andere Lehrer zu den Berathungen des kleinen Raths zugezogen