Baden/Staatshandbuch 1880/185

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Baden/Staatshandbuch 1880
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      Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügungen des Untersuchungsrichters und des Amtsrichters in Strafsachen, sowie gegen Entscheidungen der Schöffengerichte.

4) Untersuchungsrichter: Voruntersuchung in den vor die Schwurgerichte gehörigen Strafsachen und in den vor die Strafkammer gehörigen Sachen, in welchen auf Antrag eine Voruntersuchung stattfindet, sofern die Führung der Voruntersuchung nicht einem Amtsrichter übertragen wird.

5) Schwurgericht: Entscheidung über Verbrechen, welche weder den Strafkammern noch nach § 136 Ziff. 1. der Gerichtsverfassung dem Reichsgericht zugewiesen sind, sowie über die mittelst der Presse verübten Verbrechen und Vergehen (§ 6 des Bad. Einführungsgesetzes zu den Reichs-Justizgesetzen).

6) Das Landgericht übt die dienstpolizeiliche Strafgewalt über die Notare.

a. Landgericht Konstanz.

Bei demselben werden die Sitzungen des Schwurgerichts für den Schwurgerichtsbezirk Konstanz abgehalten, welcher die Bezirke der Landgerichte Konstanz und Waldshut umfaßt.

(9 Amtsgerichts-Bezirke, 290 Gemeinde; 2651,19 Qkilometer, 175.857 Einwohner.)

Landgerichts-Präsident:

Karl Wilhelm v. Stösser. Orden?

Landgerichts-Direktor:

Constantin Amann. Orden?

Landgerichts-Räthe:

Johann Baptist Rieder. Orden?

Wilhelm Stein.

Karl Leonhard Roos.

Hermann Heiß, Untersuchungsrichter.

Friedrich Weizel.

Hermann Bauer, Stellvertreter des Untersuchungsrichters.

Heinrich Kolunt.

Karl Waag.

Josef Buß.