Neumanns Orts-Lexikon des Deutschen Reichs 1894/XXXV

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Neumanns Orts-Lexikon des Deutschen Reichs 1894
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über die Erklärung des Kriegs im Namen des Reichs, es sei denn, daß ein angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt;
üüÜber die Auflösung des Reichtags;
über die Feststellung der von der Kasse jedes Bundesstaats der Reichskasse schuldigen Beträge an zöllen und Verbrauchsabgaben;
über die Entlastung der Rechnungen von der Verwendung aller Einnahmen des Reichs;
über Dtreitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind;
über Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten,in deren Verfassung keine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist;
über Beschwerden wegen verweigerter oder gehemmter Rechtspflege etc.
Der Bundesrat wählt die Mitglieder
des Bundesamts für das Heimatswesen,
des Disziplinarhofs und der Disziplinarkammern,
des Patentamts,
der auf Grund des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Okt. 1878 gebildeten Reichskommission,
der Kommission zur Ausarbeitung eines bürgerlichen Gesetzbuchs,
des Reichsgerichts, den Oberreichsanwalt und die Reichsanwalte,
des Rechnungshofs sowie
drei mitglieder des Reichsbankkuratoriums,
vier mitglieder der Reichsschuldenkommission.
Der Bundesrat bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse: für dea Landheer und die Festungen, für das Seewesen, für Zoll- und Steuerwesen, für Handel und Verkehr, für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, für Justizwesen, für Rechnungswesen, für die auswärtigen Angelegenheiten. Außer diesen verfassungsmäßigen Ausschüsssen bestehen Ausschüsse für Elsaß-Lothringen, für die Verfassung und für die Geschäftsordnung.

      Der Reichstag, die Gesamtvertretung des deutschen Volks, beschließr über die Legitimation seiner Mitglieder, über seine Geschäftsordnung, über Petitionen, über die Entlastung der Rechnungen vin der Verwendung aller Einnahmen des Reichs. er wählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer sowie sechs Mitglieder der Reichsschuldenkommission, und vesteht aus 397 Abgeordneten, don denen gewählt werden in Preußen 236, Bayern, 48, Sachsen 23, Württemberg 17, Badden 14, Elsaß-Lothringen 15, Hessen 9, Mecklenburg-Schwerin 6, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Brausnschweig, und Hamburg je 3, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Koburg-Gotha und Anhalt je 2 und in den übrigen Staaten je ein Abgeordneter.

      n der Spitze der Reichsbehörden steht der Reichskanzler, der im Namen des Kaisers die Ausführung der Reichsgesetze zu Überwachen, die Verwaltung und Beaufsichtigung der Angelebgenheiten, welche dem Reich durch die Verfassung zugewiesen sind, zu leiten sowie die Verfügungen und Anordnungen des Kaisers gegenzuzeichnen hat. Als Zentralbureau des Reichskanzlers vermittelt die Reichskanzlei den Verkehr derselben mit den Chefs der einzelnen ressorts. Diese sind:

Zivilverwaltung.

      I. Das Auswärtige Amt des Deutschen Reichs in Berlin, dessen Vorstand der Staatssekretär für die auswärtigen Angelegenheiten ist, zerfällt in zwei Abteilungen, von denen die erste Abteilung A für die Angelegenheiten der höheren Politik, die erste Abteilung B für die kirchlichen Angelegenheiten, die Generalien, Personalien, Zeremonialien, Etats- und Kassensachen, und die Zweite Abteilung für die Angelegenheiten des Handels und Verkehrs bestimmt ist. Unterstellt sind dem auswärtigen Amt die 6 Botschafter zu Paris, London, Rom, wien, Petersburg und Konstantinopel, 13 Gesandtschaften, 9 Ministerresidenten und 636 Konsulate.


      II. Das Reichsamt des Innern in Berlin, geleitet von dem Staaatssekretär des Innern, dient zur Verwaltung, Beaufsichtigung und Bearbeitung der Reichsangelegenheiten, soweit sie nicht besondern Behörden übertragen sind.

      Ihm sind folgende Behörden unterstellt:

1) Das Bundesamt für das Heimatswesen.
2) die Disziplinarbehörden des Reichs, welche regelmäßig zu entscheiden haben, wenn gegen einen Reichsbeamten das Disziplinarverfahren behufs Entfernung vom Amt eingeleitet wird. In erster Instanz entscheiden hier a) die Disziplinarkammern (in Arnsberg, Bremen, Breslau, Bromberg, Danzig, Darmstadt, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt a. M., Frankfurt a. O., Hannover, Karslruhe, Kassel, Köln, Königsberg, Köslin, Leipzig, Liegnitz, Lübeck, Magdeburg, Münster, Oppeln, Posen, Potsdam, Schleswig, Schwerin, Stettin, Straßburg, Stuttgart und Trier), in zweiter Instanz b) der Disziplinarhof in Leipzig.
3) Das Statistische Amt des Deutschen Reichs.
4) Die Normaleichungskommission.
5) Das Gesundheitsamt.
6) Die Behörden für die Untersuchung von Seeunfällen