Neumanns Orts-Lexikon des Deutschen Reichs 1894/XXXV

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Neumanns Orts-Lexikon des Deutschen Reichs 1894
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über die Erklärung des Kriegs im Namen des Reichs, es sei denn, daß ein angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt;
üüÜber die Auflösung des Reichtags;
über die Feststellung der von der Kasse jedes Bundesstaats der Reichskasse schuldigen Beträge an zöllen und Verbrauchsabgaben;
über die Entlastung der Rechnungen von der Verwendung aller Einnahmen des Reichs;
über Dtreitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind;
über Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten,in deren Verfassung keine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist;
über Beschwerden wegen verweigerter oder gehemmter Rechtspflege etc.
Der Bundesrat wählt die Mitglieder
des Bundesamts für das Heimatswesen,
des Disziplinarhofs und der Disziplinarkammern,
des Patentamts,
der auf Grund des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Okt. 1878 gebildeten Reichskommission,
der Kommission zur Ausarbeitung eines bürgerlichen Gesetzbuchs,
des Reichsgerichts, den Oberreichsanwalt und die Reichsanwalte,
des Rechnungshofs sowie
drei mitglieder des Reichsbankkuratoriums,
vier mitglieder der Reichsschuldenkommission.
Der Bundesrat bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse: für dea Landheer und die FEstungen, für das Seewesen, für Zoll- und Steuerwesen, für Handel und Verkehr, für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, für Justizwesen, für Rechnungswesen, für die auswärtigen Angelegenheiten. Außer diesen verfassungsmäßigen Ausschüsssen bestehen Ausschüsse für Elsaß-Lothringen, für die Verfassung und für die Geschäftsordnung.