Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/166

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Nr. 27.


      Auf Grund dieser Mittheilungen werden die Königlichen Regierungen etc. seitens der Unterstützungs-Abtheilung des Kriegsministeriums mit Nachricht versehen.
      8) Bei Aufnahme in Militär-Erziehungsanstalten im Laufe eines Monats tritt die Bestimmung im Absatz 3 des § 2 des Gesetzes mit dem Tage nach der Aufnahme in Wirksamkeit. Beim Ausscheiden wird der volle Betrag des Waisengeldes mit dem Tage nach der Entlassung aus der Militär-Erziehungsanstalt zahlbar. Die Regelung der Waisengeldzahlung ist Sache der vorstehend unter Ziffer 6 bezeichneten Behörden.
      9) Die Waisengelder der in die Anstalten des Potsdam`schen großen Militär-Waisenhauses oder auf Kosten desselben in andere Erziehungsanstalten aufgenommenen Kinder sind von den Regierungen etc. - vgl. Ziffer 6 - unter der äußeren Adresse der Unterstützungs-Abtheilung des Kriegsministeriums der Militär-Pensionskasse von dem Monate ab zu überweisen, welcher auf den Monat der Aufnahme in eine jener Anstalten folgt.
      Die Militär-Pensionskasse hat diese Waisengelder von der Ueberweisung ab an die Haupt-Militär-Waisenhauskasse gegen die mit Lebensbescheinigung der Anstalt versehenen Quittungen halbjährlich und zwar am 1. November für die Zeit vom 1. April bis Ende September und am 1. Mai für die Zeit vom 1. Oktober bis Ende März abzuführen und rechnungsmäßig zu verausgaben. - Mit dem Entlassungsmonat hört die Zahlung des Waisengeldes an die Haupt-Militär-Waisenhauskasse auf. Zum Zwecke der Wiederaufnahme der Zahlung des Waisengeldes an die Mutter oder an den Vormund des waisengeldberechtigten Kindes hat sich die Militär-Pensionskasse mit der betreffenden Regierung etc. in Verbindung zu setzen.

Zu § 5.

      Auf die nach Maßgabe des Fürsorgegesetzes vom 15. März 1886 versorgungsberechtigten Wittwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts, auf die nach § 32 des Militär-Hinterbliebenen-Gesetzes vom 17. Juni 1887 versorgungsberechtigten Wittwen und Waisen der Zeugfeldwebel, Zeugsergeanten, Wallmeister (Schirrmeister), Registratoren bei den Generalkommandos und der im Range der Unteroffiziere stehenden Verwalter des Kadettenkorps (Artikel 16 der Militär-Pensionsgesetzesnovelle vom 22. Mai 1893), sowie auf die nach älteren landesrechtlichen Vorschriften versorgungsberechtigten Wittwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts findet das vorliegende Gesetz nur dann Anwendung, wenn es ihnen gleich günstig oder günstiger ist.
      Für die Versorgung der Hinterbliebenen derjenigen Mannschaften, welche nicht unter das vorliegende Gesetz fallen, bleiben die älteren landesrechtlichen Vorschriften in Kraft.

Zu §§ 7 bis 12.

      1) Die Zahlung des Wittwen- und Waisengeldes hat durch diejenigen Kassen zu erfolgen, welche mit der Zahlung der Pensionsgebührnisse an die Militärinvaliden beauftragt sind.
      2) An wen die Zahlung des Wittwen- und Waisengeldes gültig zu leisten ist, bestimmt die der verrechnenden Kasse vorgesetzte Behörde (vgl. Ziffer 6 zu §§ 2 und 3). Dabei ist von dem Grundsatze auszugehen, daß die Zahlung nicht von den Weitläufigkeiten einer gerichtlichen Feststellung des oder der Empfangsberechtigten abhängig gemacht wird.
      Für gewöhnlich ist

das Wittwengeld an die Wittwe,
das Waisengeld, wenn die Mutter noch lebt und für die Erziehung der Kinder, sei es im Hause oder außerhalb der Familie, sorgt, an die Mutter, in den übrigen Fällen,