Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/058

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Nr. 12.


als die unter pos. 4 erwähnten sind. Wegen der Farbe, in welcher die Dimensionen einzuschreiben sind, wird auf § 7 verwiesen;
8) die Bezeichnung der verschiedenen Kulturarten und Umfangsgrenzen des vermessenen und vertheilten Geländes, und zwar in folgender Farbenanlage:
a. die Gemarkungsgrenzen mit einem etwa 5 mm breiten Streifen carminroth;
b. die Flurgrenzen mit einem etwa 5 mm breiten Streifen blau;
e. die Gewann- und Umfangsgrenzen des Ackerfeldes und der Grabgärten mit einem 2-21/2 mm breiten Streifen gelb;
d. die Gewann- und Umfangsgrenzen der Wiesen und der Grasgärten mit einem 2-21/2 mm breiten Streifen grün;
e. die Gewann- und Umfangsgrenzens der Weinberge mit einem 2-21/2 mm breiten Streifen violett;
f. die Gewann- und Umfangsgrenzen der Waldungen mit einem 2-21/2 mm breiten Streifen blasser Tusche;
g. die Flächen der Wohn- und Gewerbsgebäude mit carminroth;
h. die Flächen der Oekonomiegebäude mit orangegelb;
i. die Umfangsgrenzen der Hofraithen und Hofraithegründe (Bauplätze) mit einem etwa 1/2 mm breiten Streifen von Mennigfarbe;
k. die Flächen der Eisenbahnen mit terra siena;
l. die Wasserflächen blau lavirt, wobei der Wasserlauf durch einen Pfeil anzudeuten ist;
m. die Flächen der Oedungen, Straßen, Wege etc. sind nicht mit Farbe. anzulegen.

      (Anmerkung zu pos. c. bis f.: Kommen verschiedene Kulturarten innerhalb der Gewann, beziehungsweise in einzelnen Grundstücken vor, so sind dieselben mit den betreffenden Farben je in halber Breite anzulegen, so daß sich je beide nebeneinanderherlaufende Farbstreifen auf die ganze Breite von 2-21/2 mm ergänzen).

§ 7.

      In den Meßbriefplänen sind mit Ausnahme der blau zu ziehenden Grenzen der Wasserflächen alle {{Sperrschrift |seitherigen} Grenzen und die dieselben bestimmenden Dimensionen in Centimetern mit schwarzer Tusche, dagegen alle neuen Grenzen und die dieselben bestimmenden neuen Dimensionen in Centimetern mit rother Farbe einzuzeichnen, beziehungsweise einzuschreiben. In analoger Weise ist bei Einzeichnung der in Betracht kommenden Dreiecks-, beziehungsweise trigonometrisch bestimmten Punkte. zu verfahren, falls deren Verlegung stattfinden sollte (cf. § 6 pos. 3).
      In denjenigen Gemarkungen, deren Grundbuchskarten die Dimensionen noch nach dem