Die Kirchenbücher in Baden (1957)/1

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Die Kirchenbücher in Baden (1957)
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A. Einleitung

I. Die Entstehung der Kirchenbücher

a) Die Kirchenbücher als reinkirchliche Einrichtimg

Kirchenbücher als fortlaufend geführte Verzeichnisse von Taufe, Ehe- schließung und Begräbnis entstanden erst seit dem 16. Jh, als allgemeine Einrichtung sogar erst seit dem 17. Jh. Wohl sind vereinzelte frühere An- fange erwiesen. Schon in der ersten Hälfte des 14. Jh werden in Italien, Spanien, Südfrankrcieh, insbesondere in der Provence, einzelne den späteren kirchlichen Standesbüchern vergleichbare Ehe- und Totenregister, im 15. Jh dazu auch Taufregister erwähnt. Sie erweisen sich jedoch immer nur als private, jedenfalls nur örtliche Besonderheiten, nicht als allgemeine Ein- richtungen. Erhalten ist davon nur Weniges,

Auch auf Aufzeichnungen der Erühkirche, Tauf-, Ehe- und Totcnauf- zeichnungen der constantinischen Zeit, hat man hingewiesen, ebenso auf dir späteren Nekrologien, Jahrtagsverzcichnissc, Bruderschaftsbüeher, Toten- geläutbücher (z. B. in Nürnberg 1439 und 1454, die aber nur rechnerische Gi'mi'indeaufzeichnungen waren) als Vorläufer der Totenregister, auch auf andere frühe Bürgerlisten und Siadtbücher. Sie alle entsprachen aber keineswegs allgemeinen Scelsorgcbcdürfnisscn, sondern dienten lediglich Örtlichen und begrenzten Zwecken.

Kirchliche Synoden haben seit dem 15. Jh die Notwendigkeit der Auf- zeichnung von Taufe und Eheschließung erörtert. In Konstanz, dem größten deutschen Bistum1, ordnete 1435 eine Synode die Aufzeichnung der Täuf- linge und Paten an zur besseren Ecststellung der aus der Geistlichen Ver- wandtschaft erwachsenden Ehehindernisse-. 1463 wiederholte eine Synode diese Forderung, schrieh weiter für die Eheschließung die Zuziehung von Trauzeugen und deren Aufzeichnung, bei der Eirmung die Beifügung der Namen zuverlässiger Zeugen vor. 1483 werden diese Anordnungen wieder- holt, 1497 die öffentliche Verkündigung der Brautleute zur Pflicht gemacht.

1 Konstanz war die größte deutsche Diözese, wenn auch als Territorialherrschaft ein „Miniaturbistum", es reichte vom Gotthard und der Sprachgrenze im Süden bis zur Nordgrenze der Alemannen gegen die Pranken bei Marbaeh a. Neckar. Grenze waren Aare und Rhein bis über Breisach hinaus, dann längs der Bleich und über den Kniebissattel bis zum mittleren Neckar, von da südostwärts bis Ulm und die liier entlang nach Süden. So umfaßte das Bistum mehr als ein Jahrtausend lang «las alle alemannische Schwaben außer dem schon früher kirchlich organisierten Schwaben zwischen liier und Lech (Bistum Augsburg).

s „Geistliche Verwandtschalt" entstand zwischen Täufling, Paten, deren beider- seitigen Eltern und dem Taufenden, ursprünglich auch zwischen Firmling und Finn- pflten. Sie galt als trennendes Hhehindernis und richtete bei der geringen Freizügig- keit und noch kaum vorhandenen Binnenwanderung viel Verwirrung an, weil bis ins IV. Jh, die Zahl der Paten meist 6 und noch mehr, überhaupt unbeschrankt war.

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