Die Kirchenbücher in Baden (1957)/21

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Die Kirchenbücher in Baden (1957)
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Daubensattd gehörte als linksrheinische Neusiedlung Schweizer Bauern,

von der gemeinsamen Ortsherrschaft v. Ratsamhausen gerufen, von 1704— 1796 zu Nonnenweier. Hier bestand 1724—96 eine reformierte Pfarrei, die auch von den Reformierten aus Lahr, Dinglingen und aus der elsässischen Nachbarschaft besucht wurde00.

Illingen, heute Filial von Elchcsheim, war bis 1734 Filial der elsäss. Pfarrei Mothern51.

Die fünf Rieddörfer Plittersdorf, Ollersdorf, Wintersdorf, Dunhausen und Muffenheim (die beiden letzteren ausgegangen) gehörten zur Urpfarrei Sclz (Abtei), ehemals ein fränkisches Königsgut. Die Pfarrei Selz umfaßte 14 Dör- fer rechts und links des Rheins, die zum Gottesdienst über den Strom mußten, bis um 1500 in Ütter.sdorf vom Kloster eine Pfarrei für die fünf Dörfer errichtet wurde. Es bestanden aber bis ins 19. Jhdt mancherlei Beziehungen der Gemeinden und der Bevölkerung weiter".

ijjezheim halle Beziehungen zur elsässischen Gemeinde Beinheim, Stein- mauern zu Münchhausen, Kappel a. Hb. und littst zu Rhcinau.

Gleiche Beziehungen bestanden zwischen einigen nach Norden anschließen- den badischen Orten zu linksrheinisch-pfälzischen Pfarreien, die deshalb hier [nilaufgeführt werden:

Neuburgweier, bis 1939 Filial von Mörsch, gehörte bis Anfang des I9.jh.dts zum pfälzischen Neuburg und teilte dessen Schicksale (siehe unter Neuburgweier).

Detimbeim, seit 1813 als Karlsdorf weiter landeinwärts neuentstanden, gehörte zu den pfälzischen Pfarreien Hördt und Germersheim (siehe unter

Dettenheim und Karlsdorf).

Daxlanden, heute Ortslei 1 von Karlsruhe, hatte alte Beziehungen zum pfälzischen HagenbachBS.

Die Entwicklung der elsässischen KB und ebenso die der Zivil-Standes- bücher im Elsaß ist von der badischen Eamilienforschung zu beachten. Die ältesten KB sind die evgl von Rappokswcilcr (1522), Straßburg (1525), Barr und Mittelsweiler (1559), die kath von Sondersdorf und Tagsdorf (beide bei Altkirch, 1540), dazu ein To des Münsters in Kolmar (1544). Meist setzen die kath KB .später ein, die oben erwähnten bischöflichen Erlasse von Speyer (1582), Basel (1583) und Straßburg (1586) haben in den elsässischen Teilen dieser Diözesen offenbar nur geringe Auswirkung gefunden. 1670 wurden erneut im Bistum Straßburg, zu dem mehr als die Hälfte des Elsaß gehörte, I auf-, Firm-, Ehe- und Totenbuch angeordnet. Nach der französischen Besitznahme des Landes dehnte 16S5 eine königliche Ordonnanz die staat- liche Vorschrift über Doppclführung der KB auch im Elsaß auf beide Be- kenntnisse aus, doch unterblieb diese zunächst, weil im Elsaß durch den Fortbestand der alten deutschen Gerichtsverfassung bis Ende des 18.Jahr- hunderts die „königlichen Gerichte" fehlten, denen in Frankreich die all-

' EvgL Pfarrerbuch I, 162. Daubensand ist seil 1Ö72 \\l d. lulh. Pf. Gcrsthcim '¦ I-. (siclic Nonnenweier).

61 FDA 1877, 40.

5a H. Witte, der Heilige ForM u. seine Besitzer, ZGO 1897. — R, Fester, Zur Gesch. des Rhcinlaut's und der fünf Rieddörfer, ZGO 1889.

M FDA 1876, 189.

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