Die Kirchenbücher in Baden (1957)/7
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Die Kirchenbücher in Baden (1957) | |
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b) Die K ir cbenbuch führ int g unier staatlichem Einfluß
Die Kirchenbücher haben von Anfang an auch ohne ausdrückliche staat- liche Anordnungen Anerkennung als öffentliche Beweismittel gefunden und Waren in vieler Hinsicht rasch unentbehrlich geworden. So erklärt es sich, daß seit Ausgang des 17. Jahrhunderts immer häufiger die Auffassung begegnet, die Kirchenbuchführung sei eine den Staat und die Allgemeinheit berührende Aufgabe, die deshalb auch der Forderung und Überwachung durch die weltlichen Gewalten und schließlich gesetzlicher Maßnahmen bedürfe.
Auch hier ging Frankreich voran, das ja 1539 schon durch Gesetz Tauf- bücher vorgeschrieben hatte und nun durch eine königliche Ordonnanz 1667 überall doppelte Führung der Kirchenbücher jetzt Taul'-, Ehe- und Totenbuch und jährlich Abgabe des Duplikats an die königlichen Ge- richte anordnete. Ähnliehe Bestimmungen begegnen zuerst in den evangeli- schen Gebieten, wo ohnedies wehliche und kirchliche Autorität vereinigt waren. Seit dem 18. Jahrhundert bestehen in allen deutschen Gebieten, auch in den geistlichen Territorien, nachdem auch hier der Grundsatz der staat- lichen Kirchengewalt allgemein Geltung gefunden hatte, solche Vorschriften. Aus rein staatlichem Interesse beanspruchen die Regierungen ein immer weiter ausgedehntes Aufsichtsrecht über die Kirchenbücher: so Eintragung nach bestimmtem Schema, Doppelführung zum Schutz vor Verlust und jährliche Abgabe der Duplikate an die Behörde. Die Kirchenbücher sind nun öffentlich-rechtliche Dokumente. Seit Ende des 17. Jahrhunderts berufen sieh Geburtsbriefe und ähnliche Nachweise ehelicher Geburt und christ- licher Taufe auf die Bestätigung in den Kirchenbüchern11. Die staatlichen Behörden benötigten die Kirchenbücher für die Steuererhebung, für die Rekrutierung, seit dem AufkiarungsJahrhundert für die neuaufgekommene Statistik, für die Durchführung der allgemeinen Schulpflicht, für das Gesund- heitswesen, überhaupt für alle Fragen der Population"10.
14 Geburtsbriefe dienten dem für Handwerkslehre und 1 landwerkerniedcrlassung in den ständig verschärften Zunftvorschriften verlangten Nachweis ehelicher Geburt und christlicher Taufe, wobei Jahr und Tag der lihcschließung der Ellern, der Taufe, die Namen der Paten und das Zeugnis gefordert waren, daß die Eltern zu Straß und Kirchen gegangen und Hochzeit gehabt", Einige Kirchenordnungen führen schon bei Vorschrift der ßheregister an, solche seien nötig, um aus ihnen Geburtabrief« auszustellen. Vgl Rud. Herrmann, Deutsches Pfarrerblatt 1953, 1 und E. Schling, Die Evgl. Kirchenordnungen des 16. Jb. I, 2 (1904), S, 36. Über Ge- burisbriefe siehe MH 1941 (Ed. Edelmann, Buchener Gebunsbriefe aus d. Jahren 171538).
,B Staatliche Anordnungen über die Kirchenbuchführung: Preußen 1758 (Mandat über bessere Einrichtung der KB), desgl 1766, seit Ende des 17. Jh. waren jähr- liche Auszüge für Volkszählungen nach Berlin zu leisten, Mecklenburg 1704, Sachsen- Weimar 1784, Kurmainz 1756, Lothringen 1769, Österreich seit 1770 öfter, Pader- born und Kurköln 177lJ. Kurlrier fordert 1786 Zweitschrift an das GeneralvikariaL. Die Vorlage alljährlich an das Generalvikariat war schon 1567 in Konstanz, 1583 im Bistum Basel angeordnet, in Konstanz 1742 erneuert worden. 1778 wird in Speyer bestimmt: In Rücksicht daß dem weltlichen Staat an richtiget Führung der Pfarrmatrtken in mehrfachem Bedacht über die maßen viel gelegen, ist künftig <\;h Kirchenbuch in duplo zu führen und alljährlich dem bischöflichen Vikariai vorzulegen".