Amtsblatt G 1829 No.37 Verord.167

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  • 31.8.1829, Gumbinnen: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1829, No.37, Verordnung 167
Der Wohnort des Oberförsters der vereinigten Oberförstereien Rothebude und Borken betreffend
Dem Oberförster Schulz, als Administrator der vereinigten Oberförstereien Rothebude und Borken, ist das Oberförster-Dienst-Etablissement in Borken
zum Wohnort angewiesen worden, welches hiermit bekannt gemacht wird. [1]
  1. Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1829, Nr.37, Verod.167, S.795 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums