Aufkömmling

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Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Aufkömmling

Amtssprache

  • Aufkömmling
Bedeutung
Die auf einen heimgefallenen oder wüsten Hof zunächst durch Anpachtung auf das Bauerngut aufgekommenen, welche sich aber im Laufe oder zum Ende der Pachtzeit durch Eigengebung in Eigenbehörigkeit begeben, um damit zeitglich das "Jure colonario seu proprietario", das Gewinn- und Erbrecht im Nutzeigentum (Erbgewinnrecht) als Erbpächter dieses Hofes erwerben.

Beispiel

04.07.1796 Hofsprache Zeller Keller
  • ad l: Johann Heinrich Keller und Elisabeth Eickermann wären beide Aufkömmlinge;
  • ad 2: in erster Ehe;
  • ad 3: zwei Kinder. Margareta 18 Jahr und Dirk 17 Jahr:
  • ad 4: wären beide noch unverheiratet.
Erwerb des Erbrechts
* Haus Ostendorf: (1755 sind beide) freyen Standes, welcher sich an dem Hauße Oestendorf hiemit wieder aigen gibt, jure colonario dergestalt eingethan, das anstatt Gewinns das Haus und Gefrechte auf ihre Kösten söllen und wöllen im Stande setzen, von denen unterhabenden Pertinencien biß die Phachtjahre verlofen, gleich anderen zahlen, nach verlofenen Phachtjahren die sämbtliche Pertinentien jure colonario annehmen, (...) [1]

Fußnoten

  1. Quelle: Archiv Lembeck, Bestand Ostendorf, Lagerbuch II S.21