Westfälisches Erbfolgerecht

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Version vom 31. Juli 2015, 08:48 Uhr von Bodo-stratmann (Diskussion • Beiträge) (Neu)
(Unterschied) ← Nächstältere Version • aktuelle Version ansehen (Unterschied) • Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Westfälisches Erbfolgerecht

Einleitung

In der Zeit vor 1802 entwickelte sich das Erbfolgerecht für die Anerben innerhalb und außerhalb der Stadtmauern stark unterschiedlich. Mit der Entwicklung der Rechtsprechung in der niederen Gerichtsbarkeit, unterschiedlich in Stadt und Land, prägten sich lokale Gewohnheitsrechte. Zu dem entwickelten sich innerhalb der Grundherrschaften eigene Hofgerichtsbarkeiten welche zu unterschiedlichen Entwicklunken im Marken- und Hofesrecht führten. Danach wurde lokal nebeneinander im Einzelfall nach Gewohnheitsrecht, genossenschaftlichem Hofesrecht oder auch jeweils geltendem Landrecht verfahren. Die jeweiligen Entwicklungen beeinflußten auch das Erbfolgerecht.

Hofgerichtsbarkeit mit Erbfolgerecht

  • Rechte hofhörigen Unterthanen, in Westphalen und Niedersachsen
  • Recht eines adeligen Hofes über die zu demselben gehörigen Eigenbehörigen
  • Rechte, wornach die über Hoflehen entstandenen Streitigkeiten entschieden werden
  • Das an den Höfen in dem Betragen gegen andere übliche Recht

Übergangszeit

Das Erbrecht auch bei Eigenbehörigkeit änderte sich mit der französisch geprägten Agrargesetzgebung des 19. Jhdts. im Westmünsterland besonders in der Übergangszeit von 1806 bis 1816 grundsätzlich in Westfalen.

Beschrieben wird die Entwicklung des Erbfolgerechts vor und währenmd dieser Zeit für den Bereich des westfälischen Landwirtschaft eigentlich recht gut in "Beiträge zur Geschichte des westfälischen Bauernstandes" Hrg. Engelb.Frhr. von Kerckering zur Borg (1912) sowohl im Bereich

  1. Eigentum und erbzinsartiges Besitzrecht
  2. Meierrecht
  3. persönlich abhängigen Bauernstand (Eigenbehörigkeit)

Zeitliche Rechtsänderungen für Westfalen

  • Herzoglich Arenbergisches Gesetz vom 28.01.1808 (Code Napoleon)
  • Großherzoglich Bergisches Gesetz vom 12.12.1808 (Aufhebung der Eigenbehörigkeit)
  • frzs. - hanseatische Gesetzgebung (ab 1811 im Westmünsterland)
  • 1816 preußisches allgemeines Landrecht
  • Reform des Landrechts vom 13.07.1836
  • Gesetze vom 04.06.1856, vom 16.04.1860 und 22.07.1861 zum Landrecht
  • Landgüterordnung vom 30.04.1882 und schließlich die Entwicklung im zeitlichen Bürgerlichen Gesetzbuch zum Anerbenrecht.