Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/346
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
<<<Vorherige Seite [345] |
Nächste Seite>>> [347] |
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
2. Jede Wohnungsveränderung innerhalb des Landwehr-Kompagnie-Bezirks hat er dem Bezirks-Feldwebel innerhalb 14 Tage anzuzeigen. Bei Verlegung des Aufenthalts in einen anderen Landwehr-Kompagnie-Bezirk muß er sich vor dem Verziehen beim Bezirks-Feldwebel des bisherigen Aufenthaltsortes ab- und spätestens nach 14 Tagen beim Bezirks-Feldwebel des neuen Aufenthaltsortes anmelden. Nach Eintritt einer Mobilmachung sind Veränderungen des Aufenthaltsortes oder der Wohnung innerhalb 48 Stunden zu melden.
3. Wer ins Ausland verzieht, bleibt in der Kontrole derjenigen Landwehr-Kompagnie, welche bei der Ueberweisung zur Ersatz-Reserve die Kontrole zu übernehmen hatte.
4. Jede Meldung kann mündlich oder schriftlich geschehen; in beiden Fällen ist dieser Paß dem Bezirks-Feldwebel vorzulegen. Wer sich schriftlich meldet, hat aus die Adresse "Militaria" zu schreiben und den Brief offen oder unter dem Siegel der Ortspolizeibehörde einzusenden. Nur solche Briefe sind innerhalb des Deutschen Reiches portofrei. Die portofreie Benutzung der Stadtpost ist ausgeschlossen.
5. Die Meldung wird auf diesem Paß vermerkt. Ist derselbe zufällig nicht vorhanden, so hat die Meldung dennoch zu geschehen und wird dann eine besondere Bescheinigung hierüber ertheilt. Nur wenn die Meldung auf diesem Paß notirt oder eine besondere Bescheinigung über dieselbe vorhanden ist, gilt sie als erfolgt.
6. Inhaber kann ungehindert verreisen, hat jedoch geeignete Vorkehrung zu treffen, daß ihm eine etwaige Gestellungs-Ordre jederzeit zugehen kann.
7. Vor Antritt einer Wanderschaft ist dem Bezirks-Feldwebel Meldung zu erstatten. Während der Wanderschaft finden weitere Meldungen nicht statt. Tritt der Ersatz-Reservist jedoch in feste. Arbeit an einem Ort, so hat er sich beim Landwehr-Bezirks-Feldwebel dieses Orts, und wenn der Ort außerhalb Deutschlands liegt, bei demjenigen Landwehr-Bezirks=Feldwebel zu melden, in dessen Kontrole er bei seiner Ueberweisung zur Ersatz-Reserve trat.
8. Wer sich der Kontrole entzieht, wird mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft.
Jeder Einberufung muß sofort Folge geleistet werden, widrigenfalls Bestrafung nach dem Militär-Strafgesetz erfolgt.
9. Der Ersatz-Reserve-Paß und die Gestellungs-Ordre sind bei jeder Einberufung mit zur Stelle
zu bringen.
10. Mannschaften, welche in einem Beamten-Verhältniß stehen, haben von dem Empfange eines Einberufungsbefehls ihrer Vorgesetzten Behörde Meldung zu machen.
11. Inhaber ist im Frieden zur Theilnahme an 4 Uebungen verpflichtet, insofern er nicht ausdrücklich hiervon entbunden worden ist. Ist ihm 14 Tage nach dem voreingetragenen Gestellungstag zur ersten Uebung ein Einberufungsbefehl noch nicht zugegangen, so hat er dies seinem Landwehr-Bezirks-Feldwebel anzuzeigen.
12. Uebungspflichtigen Ersatz-Reservisten steht, sofern sie im Besitze des Berechtigungsscheins zum einjährig-freiwilligen Dienst sind, oder die entsprechende wissenschaftliche Befähigung durch Schulzeugnisse nachzuweisen vermögen und, wenn sie sich während ihrer Dienstzeit selbst, verpflegen, bekleiden und ausrüsten, für die erste Uebung unter denjenigen Truppentheilen die Wahl frei, welchen für das betreffende Jahr die Ausbildung von Ersatz-Reserven übertragen worden ist. Macht Inhaber auf diese Vergünstigung Anspruch, so hat derselbe spätestens innerhalb 14 Tage nach seiner Ueberweisung zur Ersatz-Reserve: