Württembergs Lehranstalten und Lehrer (1892)/155

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Württembergs Lehranstalten und Lehrer (1892)
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Anhang: Gesetzliche Bestimmunungen.

1. Mindestgehalte.

      1. Als Mindestgehalt ist, vorbehaltliche des rechts einer neuen Regelung der Verpflichtungen der Lehrer, zu gewähren:

a) einem Rektor an den bestehenden Gymnasien, Realgy<mnasien und zehnklassigen Realanstalten, sowie einem Ephorus an den miederen evangelschen theaolgoschen Seminarien 4400 M
neben freier Wohnung oder Mietzins-Entschädigung.
b) dem Rektor eines Lyceums, eines Reallyceums und einer achtklassigen Realanstalt 4200 M
c) dem Hauptlehrer an einer oberen Abteilung der unter a und b bezeichneten Anstalten 3600 M
d) dem Lehrer an einer unteren Abteilung der unter a und b bezeichneten Anstalten 2100 M