Amtsblatt G 1853 No.45 Verord.319
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- 17.6.1853, Gumbinnen: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1853, No.45, Verordnung No.319
- Die Verwaltung der Seelsorge bei den in den Kreisen Lyck und Oletzko zerstreut wohnenden katholischen Glaubensgenossen betr.
- Ich habe die Verwaltung der Seelsorge bei den in den Kreisen Lyck und Oletzko zerstreut wohnenden Glaubensgenossen:
- für den Kreis Lyck dem Geistlichen Nikolaus Roschon, der seinen Wohnsitz in Lyck nehmen wird, und
- für den Kreis Oletzko Johann Oginski, der in Marggrabowa wohnen wird, übertragen.
- Die Geistliche sind zugleich, einstweilen jedoch nur in provisorischer Eigensschaft, zu Pfarramts-Verwesern ernannt.
- Sie treten zu den ihrer geistlichen Pflege befohlenen katholischen Glaubensgenossen in alle Rechte eines ordentlichen Pfarrers
und übernehmen alle einem solchen gegen seine Gemeinde obliegenden Pflichten. - Die betreffenden katholischen Glaubensgenossen werden hievon benachrichtigt, damit sie sich wegen des Empfanges der heiligen
Sakramente und bei vorkommenden Parochialhandlungen an die ihnen bestimmten Seelsorger wenden können. - Frauenburg, den 17ten Juni 1853
- Der Bischof von Ermland, Geritz [1]