Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/037

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
< Großherzogtum Hessen‎ • Regierungsblatt 1880
Version vom 12. März 2015, 04:17 Uhr von Minhoefer (Diskussion • Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version • aktuelle Version ansehen (Unterschied) • Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
<<<Vorherige Seite
[036]
Nächste Seite>>>
[038]
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 8.


Art. 16.

      Die nach Art. 9 auszugebenden Landescultur-Renten-Obligationen, auf denen die Garantie des Staats ausdrücklich zu bemerken ist, werden in Stücken zu 2000, 1000, 500 und 200 Mark 5.svg emittirt. Sie werden mit 4 pCt. in halbjährigen Raten verzinst und werden die Coupons bei allen Staatskassen eingelöst.
      Diese Obligationen sind für den Gläubiger unkündbar, die Hauptstaatskasse hat dagegen das Recht halbjähriger Kündigung eines beliebigen Theils derselben.
      Solange eine Kündigung nicht eintritt, hat sie den dem Betrag der alljährlich eingehenden Kapitalrückzahlung entsprechenden Betrag von Obligationen dem Verkehr zu entziehen.

Art. 17.

      Ueber die Ergebnisse der Verwaltung der Landescultur-Rentenkasse wird Unseren Ständen nach Ablauf einer jeden Finanzperiode Rechenschaft abgelegt.

      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
      Darmstadt, den 20. März 1880.
(L. S.)

LUDWIG.
v. Starck. Schleiermacher.