Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/036

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Nr. 8.


Art. 12.

      Die nach Art. 10 zu zahlende Rente besteht in 4 pCt. zur Verzinsung des ursprünglichen Darlehnskapitals und in 1 pCt., welches nebst den ersparten Zinsen zur Tilgung desselben dient.
      Nach 41 Jahren, beziehungsweise nach Zahlung von 246 Raten, gilt das Kapital mit Zinsen als zurückbezahlt. Die Zuschlagsrente von 31/2 pCt. der Rente wird zur Deckung der Verwaltungskosten und etwaiger Ausfälle an der Rente verwendet.
      Insoweit die Zuschlagsrente die Ausfälle und Verwaltungskosten übersteigt, fließt sie nach Schluß jeden Jahrs in die Hauptstaatskasse.

Art. 13.

      Der Lauf der Rente beginnt mit der Leistung des Darlehens. Die Rente wird von den Districtseinnehmereien mit den directen Steuern erhoben. Ihre Beitreibung erfolgt nach Maßgabe der für die Beitreibung der directen Steuern bestehenden Vorschriften. Wird es erforderlich, zur Beitreibung der Rente zum Verkauf dafür verpfändeter Grundstücke zu schreiten, so wird der ganze noch ausstehende Betrag der Kapital- und Zinsenschuld fällig und ist alsbald beizutreiben.

Art. 14.

      Außerordentliche Kapitalrückzahlungen können jederzeit nach vorgängiger dreimonatlicher Kündigung in baarem Geld erfolgen. Dieselben müssen in Beträgen von mindestens 500 Mark 5.svg stattfinden, insofern es nicht Zahlungen zur Tilgung von geringeren Restschuldbeträgen sind.
      Nach Verhältniß der allmälig durch Zahlung der jährlichen Rente oder durch weitere Rückzahlung verminderten Forderung der Hauptstaatskasse kann die Staatsschuldencommission in die Löschung der Hypothek auf einzelne verunterpfändete Grundstücke einwilligen, wenn der Werth der noch im Pfandnexus verbleibenden zur Sicherung der Restforderung an Renten nach Art. 10 dieses Gesetzes genügend erscheint.

Art. 15.

      Unser Ministerium des Innern und der Justiz wird die planmäßige Verwendung der dargeliehenen Beträge überwachen lassen. Sind dieselben in Raten auszuzahlen, so kann es die Auszahlung weiterer Raten sistiren oder von Erfüllung von Bedingungen abhängig machen, die die Erreichung des Zwecks zu sichern geeignet sind, wenn die erst hingegebenen Beträge nicht dem Plan entsprechend verwendet sein sollten.