Erpel/Zufallsfunde
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- [1560] Johan Schultis zu Erpell, Schwager von Maria, der Witwe Wilhelm Fervers. (Schöffenprotokolle der Stadt Siegburg 1415-1662, Signat.A II/15, Blatt 201v; Bearb.: W. Günter Henseler, Kierspe).
- Am ...[Textlücke 1604].... may, anno ut supra, hat Joseph, jud von Erpell, crafft einer handtschrifft von 30 Thaler etwan Theissen Loerers für der Holtzpfortzen gueter in verbott und zuschlag legen lassen.
- (Schöffenprotokolle der Stadt Siegburg 1415-1662, Signat.A II/27, Blatt 69v; Bearb.: W. Günter Henseler, Kierspe).
- [1611] Runtz gegen Herchen Johans.
- Auff anhalten und begeren Johannes Runtzen, beckers, wegen Greitgen von Erpell abgestorbenen hausfrauwen Hanßen Weißgerbers uffgerichten testamentz, darinnen er, Johan, neben Kerstgen under der Eich und Herches Jan zu vormunder verordnet.
- Weil Herches Jan und Kerstgen obgemelt sich der vormunderschafft nit underwinnen ader annehmen wollen, wie er, Runtz, angibt, als ist durch den Herren hiemit obgenanter Herches Johan bei sträff der bruchten ufferlacht und eingebunden neben Johan Runtzen sich der vormunderschafft laut testament zu undernehmen und dasselbigh was er anglobt zu reffertuiren.
- (Schöffenprotokolle der Stadt Siegburg 1415-1662, Signat.A II/28, Blatt 88v; Bearb.: W. Günter Henseler, Kierspe).
- [1661]Jovis, 28. July, coram Consulibus Molitorio ex Christiano Flach.
- Wintzen von Erpel gegen Eberh[ard] Dickbein, Botten.
- Wintzische Erbgnahmen von Erpel gegen Eberharten Dickbein sich beklagt, daß ungeachtet ihnnen durch Urtheyl und Recht allinge ihres Ohmens Wilhelmi Winterscheyds seeligen Verlaßenschafft wie dieselbe Nahmen haben und wo zu erfinden, zuerkhent werden.
- Beklagter ihnnen einige Mobilien und darunder eine Kuhe widerrechtlich vorenthielte, uberiges ableugnete. Pittendt ihme zur Restitution der Kuhe von Rechts wegen anzuhalten wegen abverleugneter Posten auch iuramentum zu iniungiren.
- Dickbein gestunte nit, daß er einige Mobilia mehr alß die Kuhe habe oder ableugne. Ubergab dargegen eine Rechnung, sprechend, wen ihm dieselb werde guth gethan, so wolle er die Kuhe laßen außfolgen.
- Ist die Rechnung moderirt auff 20 Gulden, 22 Albus, 8 Heller.Cleger sich erbotten, ihm, Eberharten, die 20 Gulden, 22 Albus, 8 Heller gegen Außfolgung der Kuhe zu zahlen, deßen Eberhard zufrieden war.
- Den 2 7bris, Johannen Widenist ex parte H[err] Dan[iel] Emunds Pfandschafft uff ein laken angekündet wegen ir Gulden 8 Tag Außstand gegeben.
- Mercury, den 7. 7bris 1661. Kobman gegen Dickbein.
- In senatu praesentibus, consulibus Molitore ex Flach.
- Item, senatoribus Rick, Kneutgen ex Heydkotter, Emundt Kobman, Kerreiß, Friderich Flach.
- Kobman gegen Eberhard, Bott, exhibirt eine Rechnung, darinne angeben, daß ihme derselb nach allem Abzug noch schuldig plieben 23 Gulden, 17 Albus. Patt denselben zu Zahlung angehalten zu werden. Beklagter Eberhart patt Copiam und Außstandt biß er die palisaten Restanten eingemahnt hab.
- Econtra Kobman, daß er darzu lange Zeit gehabt, er, Cleger mit dem debito liquido zu stunden auch nit schuldig sey. Hat doch ihme die exhibirte Rechnung in originali gegeben.
- Ist Beklagter aufferlegt, den Clegeren innerhalb dreyer Wochen clagloß zu stellen. *(Schöffenprotokolle der Stadt Siegburg 1415-1662, Signat.A II/31, Blatt 45r-46v; Bearb.: W. Günter Henseler, Kierspe).