Amt Belzig Rabenstein
Allgemeine Information
Das sächsische Amt Belzig Rabenstein ist heute Bestandteil des Kreises Potsdam/ Mittelmark des Landes Brandenburg.
Grenzen des Amtes
Im Westen und Norden der magdeburgisch - preußische Kreis Ziesar, der bis 1772 an dem sich anschließenden Kreis Zauche gehörte. Im Süden die sächsische Ämter Wittenberg, Jüterbog mit Enklave Boßdorf, zu der Arone und die Wüstung Schorpsdorf und das Fürstentum Anhalt - Zerbst. Busendorf, Klaistow und Kanin- ohne den Kaniner Krug der brandenburgisch war, sächsische Halbenklave im brandenburgischen Kreis Zauche (nach sächsischer Auffassung standen die 3 Dörfer durch einen geschlossenen Streifen von Brück bis etwa 10 Km südlich Ferch am Schwielowsee in Verbindung). Diese Enklaven muss schon sehr alt gewesen sin, wohl schon askanisch. Markgrafenheide war immer strittig. Auch Petzow am Schwielowsee erscheint nach Fidicini im Vistitationsprotokoll 1540 als sächsisch.
Geschichte
- Bis 1259 Grafschaft Belzig
- 1259 bis vor 1500 Vogtei Belzig
- 1500 Amt Belzig
- Von 1426 bis 1453 Vogtei Rabenstein,
- vor 1482 bis um 1550/1552 Amt Rabenstein
- 1550/1552 bis 1872 Amt Belzig-Rabenstein
- Das sächsische Amt Belzig Rabenstein wurde 1815 auf dem Wiener Kongress Preußen zugeordnet. Belzig wurde Kreisstadt des 1816 gegründeten Kreises Zauch-Belzig.
Eine Verwaltungseinheit der Ämter Belzig und Rabenstein sind vor Mitte des 14. Jahrhundert nicht nachweisbar. Die Trennung der Ämter Belzig und Rabenstein in der Mitte des 15. Jahrhunderts bestätigen 5 Urkunden aus den Jahren 1439/ 40. Die erste Bezeichnung Belzig und Rabenstein findet sich in dem „Auszug des jährlichen Einkommens" von 1552, hier wird Wolf Schlegel als Amtmann zu Beltitz genannt ohne Erwähnung von Rabenstein. Beltzig und Rabenstein dann ein Begriff in den Jahren 1558. Da in den Amtserbbüchern von 1506 und 1550 nur die Werte des Amtes Belzig erscheinen, das von 1591 beide Ämter aufführt, ist die Vereinigung zwischen 1550 - 1552 anzusetzen. Die Verwaltung war höchstwahrscheinlich bis Mitte des 16. Jahrhunderts getrennte. Von Mitte des 16. Jahrhundert nur eine Verwaltung für beide Ämter mit einem Sitz in der Burg Eisenhardt und mit gemeinsamen Verwaltungspersonal. Ein eigener Amtsvogt hat sich in Rabenstein bis in das 14. Jahrhundert hinein erhalten, der zwar zu Diensten beim Amtmann in Belzig verpflichtet war, aber von der jeweiligen Gutsherrschaft von Rabenstein ernannt und von der Amtslandschaft Rabenstein unterhalten werden mußte. Die Vogtei Wiesenburg welche 1456 in Besitz der Brandt von Lindaus gekommen ist, wird seit dem 16. Jahrhundert zum Amtsbezirk hinzugerechnet, gehörte doch als alte schriftsässige Patrimonialherrschaft nie zum engeren Amtsbezirk der beiden Ämter.
Amt Belzig = weitere + engerer Amtsbereich a.) weiterer Verwaltungsbereich = 3 Städte, gutsherrliche Patrimonialgerichtsbereiche, die landesherrlichen Domänen b.) engerer Verwaltungskreis = Liegenschaften und Grundstücke der Landesherren in 1. übte das Amt als Beauftragter des Landesherrn die öffentliche Befugnisse aus, in 2. war es Vertreter der Kurfürsten und Könige als Patrimonialherren und hatte neben öffentlichen hauptsächlich privatrechtliche Befugnisse.
Amtsbereich
Der engere Amtsbereich bestand aus 42 unmittelbaren Amtsdörfern.
Amt Belzig
- Baitz
- Bergholz
- Borne
- Buchholz
- Dahnsdorf
- Dippmannsdorf
- Gömnick
- Grabow
- Grubo
- Jeserig
- Kranepuhl
- Kuhlowitz
- Linthe
- Locktow
- Lühnsdorf
- Lüsse
- Lütte
- Mörz
- Neschholz
- Nieder - Werbig
- Preußnitz
- Ragösen
- Rottstock
- Sandberg
- Schwanebeck
- Trebitz
- Ziezow
Amt Rabenstein
- Garrey
- Gr. Marzehns
- Haseloff
- Hohenwerbig
- Kl. Marzehns
- Klepzig
- Lobbese
- Lotschke
- Mützdorf
- Neuendorf
- Pflügkuff
- Raben
- Rädigke
- Zeuden
- Zixdorf
Verwaltung des Amte Belzig - Rabenstein
1. Gericht
In Sachsen: Die Amtssassen unterstehen der Ober- und Zivilgerichtsbarkeit des Amtmannes, die Schriftsassen sind exemt, ihre Herrschaften werden wie bisher denen der Landesherren koordiniert. Im Lauf des 17. Jahrhunderts erweitert das Amt seine Zuständigkeit, schon am Ende des 16. Jahrhundert Steuereintreibung in landesherrlichen und amtssassigen Bereich. In den Steuerregister von 1589, 1595 und folgende im 17. Jahrhundert werden die amtssassigen Bereiche regelmäßig als „zum Amt zahlend" aufgeführt. Der Amtsschösser Nicolaus Fugmann, 05. 11. 1642, bestand ausdrücklich darauf das die Schriftsassen und Städte die Kriegssteuerreste an die Kreissteuereinnahme nach Wittenberg, die Amtssassen aber „ins Amt anhero zu fernerer Weiterlieferung einschicken sollen". Von städtischer Mitwirkung ist für Belzig aktenmäßig nichts bekannt. Bis 1691 läßt sich nur der Zustand belegen, dass die Amtssassen in Steuersachen dem Amt unmittelbar unterstehen. 1681 die Bemerkung, dass die bisher immer zu den Schriftsassen des Amtes zählenden Städte Belzig, Brück, Niemegk, weit über 100 Jahre, „ anders nicht als amtssässig gehalten worden " seien. 10. August 1685 Amtsschösser Johann Christoph Woerger an die Schrift- und Amtssassen: die Land-, Trank-, Quartember- und Pfennigsteuer nebst deren Reste sollen bis zum 24. August „ beim Amte allhier " abgeliefert werden, ähnlich werden am 2. Februar 1686 außer Schrift- und Amtssassen die 3 Städte aufgefordert, jeder mal 2 oder 3 Tage nach verflossenen Steuerterminen ins Kurfürstliche Amt zu liefern und bei jedem neuen Termin „also continuieren“ Im Postscript wird sonderlich das Haus Wiesenburg, das zweifelslos immer schriftsässig war, erinnert, dass es besagte rückständige Kontributions- und Fleischsteuergelder unverlangt und längstens nach nächsten Dienstag zahlen solle, damit das Amt nicht „zu andern zugelassenen Zwangsmitteln veranlaßt werde"
5. Januar 1698 Die „Herrn Kanzlei-, Schrift-, Amtssassen sollen 3 Pfennige von jedem Steuerschock bei ihren Untertanen zeitig einfordern und zusammenbringen, auch selbigen hernach, zu längsten binnen 4 oder 5 Tagen anhero zum Kurfürstlichen Amte bezahlen, damit im nachbleibenden Fall es nicht der Exekution bedürfe."
1689 im Steuerkataster zahlen die unmittelbaren Amtsdörfer und die Amtssassen wieder allein ihre Quoten zur Amtssteuereinnahme in Belzig nachdem schon Ende 1688 die Steuerverwaltung der adligen Schriftsassen und der 3 schriftsässigen Städte endgültig von der des Amtes Belzig - Rabenstein geschieden hat.
2. Polizei
01. Mai 1609 Rescript an den Schösser Abraham Hildebrand, der Kurfürst Christian II. bemängelt Mißstände im Amt. Unter anderen das Zurückhalten von bewilligten Steuern: „Derohalben ihr Kraft dis uf solche Leute in dem euch befohlenen Ampt sie sind Schrift- oder Amptsaßen, Burgere in Städten, Lehnrichter, Kretschmer, Pachtleute oder Bauern ufn Lande, ernotliche Achtunge und Nachforschung haben, und ihre ungebührliche Unterschlagung der Steuer, es geschehe an Schrift- oder Amptsaße, jedesmal unterthenigst berichten." Vorwiegend macht sich im 17. Jahrhundert die Polizeigewalt der Ämter im Finanzwesen bemerkbar. Besonders die Amtssassen, aber auch die Schriftsassen werden fast regelmäßig nach Steuerterminen gemahnt, ihre Reste zu zahlen, damit man „ nicht der Exekutive bedürfe " oder „zu anderen Zwangsmitteln veranlaßet werde." Auch im Forst- und Jagdpolizeiangelegenheiten müssen sich die Einbezirkten des Amtes Eingriffe des Amtes gefallen lassen.
Erteilung der Konzession zum Brandtweinbrennen auf Land und Stadt der Gerichtsobrigkeit d. h. dem Amtvorbehalten. Für die Erteilung der Konzession und ein jährlicher Zins von 1 Taler erhoben.
Gewerbe - Wegepolizei des Amtes Einige Gewerbetreibende unterlagen z. T. der Konzessionspflicht durch das Amt. Die drei Städte waren durch die fehlende Obergerichtsbarkeit und durch die Institution der Amtsrichter ohnehin vom Amt stark abhängig.
Geleit 1669 dem Amtmann von der Regierung in Dresden, dass „die Junckern oder andere mehr Viehgeleite frey durchtreiben wollten, den sie vor ihre eigene Haußhaltung benöthiget, auch Wolle, Getreide, Wein oder dergleichen an andere Örter verkaufen, vorführen oder dasselbe umb ihres eignen Nutzen Willen weiter zu verhandeln zu sich bringen würden, darumb reden und von denselben das Gleiche einbringen, die Verbrecher nach Gelegenheiten ihrer Verwürckung gebührlich straffen."
Räumung und Stopfung der Gräben Alle Stadt-, Gutsherrschaften und Gemeinde, Kirche in Belzig müssen sich daran beteiligen.
Weitere landesherrliche Regalien
Jagd, ein Gesetz über ihre Legalität war wahrscheinlich nicht vorhanden. Die Regalität muss aber nach den Mandaten vom 24. März 1686 und 18. September 1696 vorausgesetzt werden. Fischerei Zoll Geleit Trift Jurisdiction und Landesherrliche Oberlehnseigentum an den Amtsbauernlehn.
Dorfgerichtspersonen, Schulzen, Richter und Schöppen in unmittelbaren Amtsdörfern werden vom Amt ernannt, vgl. Erbbuch 1591 Sandberg : einen Richter, so vom Amte geordnet wird nach der Amptes Gefallen. Feldrichter der wüsten Marken, denen bei einigen Feldgerichtsschöppen beigegeben sind unterstehen dem Instanzenzug des Amtes nicht.
- wüste Mark bei Baitz
- wüste Mark Dammdorf bei Bergholz mit einem Feldgerichtsschöppe
- wüste Mark Lüttge Lüdersdorf bei Dahnsdorf
- wüste Mark Kannendorf bei Dippmannsdorf mit 2 Feldgerichtschöppen
- wüste Mark bei Grubo
- wüste Mark Zehnsdorf bei Lühnsdorf
- wüste Mark Seedoche bei Lüsse mit 2 Feldgerichtsschöppen
- wüste Mark Wenddoche bei Lütte
- wüste Mark Polz bei Ragösen mit 1 Feldgerichtsschöppe
- wüste Mark bei Neuendorf
- wüste Mark bei Zixdorf
Brandschäden- und Feuerversicherung Armenwesen 11. April 1773, und Abstellung des Bettlerwesens Straßenbau und Wege, auf Instandhaltung schon 1669 Johann Friedrich Fugmann hingewiesen, der Brücken und Straßen. 22. April 1781 ( II. b. b. A. 671 ff. ) Straßenbaumandat Gewerbeberechtigung für beide Apotheken in Belzig Entrichtung von 1 Taler jährlich von jedem Fegen der Schornsteine in unmittelbaren Amtsdörfern, jährlich 5 Taler, 1750 auf 6 Taler erhöht. Versorgung mit Sieben, 2. Januar 1767, jährlich 4 Taler durch Andreas Niesslich und Friedrich Baum aus dem ritterlichen Dorf Benken, ab 13. Februar 1804 alleiniger Inhaber Friedrich Baum. Konsens zum Viehverschnitt der Schweine, Ferkel, Fohlen, Kälber schon in der Rechnung 1688 /89 mit 4 Talern 12 Groschen als Zins.
Weltliche Mitaufsicht über Kirchen und Schulen ( I. Fach 27, 27 a. ) Unklarheiten in den sächsischen Gesetzen (vgl. Kirchenordnung von 1580 und Instruktion vom 12. Februar 1596). In Belzig und Rabenstein sind sie so ausgelegt worden, so dass sie der Instanz zukam, die das Patrimonialrecht besaß.
Keine Patronatsrechte hatte das Amt an den Kirchen in Dahnsdorf mit der filia Kranepuhl, Preußnitz (zum Magistrat Belzig als Patron gehörig), Zeuden mit filiis Lobbese und Pflügkuff, deren Patron das Predigerseminar in Wittenberg war.
Amtspersonal
Der Amtmann
Ursprünglich der Vogt, im Laufe des 15. / 16. Jahrhundert: Amtshauptmann, beide entsprechen sich, geändert, nur die Bezeichnung.
Amtmänner bzw. Amtsschösser des Amtes Belzig - Rabenstein
- 1439, 1440 Hans Kertsch Amtsmann
- 1474 Jan Brandt von Lindau Amtsschösser
- 1482 - 1483 Heinrich Loser Amtsschösser
- 1520 Christoph Groß Amtsmann
- 1527 Nikolaus Laterrot Amtsschösser
- 1534 Nickel Widemar Amtsschösser
- 1542 - 1545 Adam Schönnickel Amtsschösser
- 1552 Adolf Schlegel Amtsmann
- 1548, 1552 - 1575 ? Wolf Gock Amtsschösser
- 1555 Wolfgang Bock Amtsschösser
- 1575 – 1578 Johann Vogelhaupt Amtsschösser (28.01.1577)
- 1578 – 1590 George Gruner Amtsschösser (12.08.1579)
- 1590 Adam Schönnickel Amtsschösser
- 1590 – 1616 Abraham Hildebrand Amtsschösser
- 1617 - 1623 Daniel Hartmann Amtsschösser
- 1623 - 1637 Nicolaus Fugmann Amtsschösser (30.07.1630)
- 1623 - 1637 Martin Arnold Amtsschösser
- 1655 - 1660 Daniel Kirchner Amtsverweser
- 1661 - 1676 Nicolaus Fugemann Amtsschösser, Amtsmann
- 1669 - 1682 Johann Friedrich Fugemann Amtmann, Amtsschösser und Amtskommissar
Beide Fugmanns, Vater und Sohn, scheinen eine zeitlang gemeinsam als Behördenchefs tätig gewesen zu sein.
- 1682 - 1683 Johann Christoph Becker Amtsverweser
- 1684 - 1692 Johann Christop Woeger Amtsschösser (ab 27.10.1684, gest. 07.09.1692 - in der St. Marien in Belzig begraben)
- 1692 - 1695 Christian Glasewald Amtsschösser (Michaelis 1692 - Ostern 1695) 27.05.1696 in Belzig begraben
- 1695 - 1697 Johann Gottfried Engelschall Amtsschösser (Ostern 1695 - Michel 1697)
- 1697 - 1698 Christian Friedrich Hausen Amtsmann (Michel 1697 - 1698)
- 1698 - 1700 Johann Christoph Pistorius Amtsmann (Michel 1698 - 1700)
- 1700 - 1717 Johann Andreas Conradi Amtsmann (Michel 1700 - April 1717)
- 1717 - 1723 Gottfried Gabriel Lehmann Amtsmann (01.05.1717 - Michel 1723)
- 1723 - 1743 Jeremias August Steche Amtsmann und Kommissionsrat (Michel 1723 – 1740)
- 1743 - 1756 Christian Gotthelf Junghanß (Christan Baltaser Junghannß) Amtsverweser und Kommissionsrat
- 1756 - 1766 Abraham Gotthold Junghanß Amtsverweser und Kommissionsrat
- 1756 - 1757 Johann Ludwig Franke Amtsverweser
- 1764 - 1766 Johann Friedrich Ritze Amtsverweser
- 1767 - 1769 Johann FriedrIch Ritze Amtsverweser
- 1769 Johann Sigismund Clas Amtsmann und Kammerkommissionsrat
- 1772 - 1778 Benedict von Hofmann Amtshauptmann
- 1769 - 1771 Johann Heinrich Gottlob Eberhardt Amtsverweser
- 1771 - 1778 Paul Friedrich Müller Amtsverweser
- 1778 - 1784 Georg Gottlob Flachsen Amtsmann
- 1784 - 1799 Franz Friedrich Drobisch Amtsmann und Kommissionsrat
- 1799 - 1809 Christian Gottfried Breuer Amtmann
- 1810 - 1817 Karl Ludwig Gutbier Amtsmann
Amtshauptleute
meist Adlige, vor allem politische und militärische Aufgaben.
Schosser oder Schreiber
Wirtschaftsverwaltung der Ämter, vor allem finanzieller Teil, Vorwerksverwaltung, Gefälle, Rechnungswesen.
Verschmelzung der Befugnisse Schösser - Amtshauptleute beginnt Ende des 16. Jahrhunderts 2. Hälfte des 16. Jahrhunderts: Verschwinden der letzten Adligen in der Führung der Amtsgeschäfte, dann nur bürgerliche Amtsleute. 1589 sind die Kompetenzen noch nicht klar abgegrenzt, Streitigkeiten wegen Bauten auf dem Schloß. Um 1590 Issac ( von ) Kracht bereits Amtshauptmann der Ämter Wittenberg, Belzig - Rabenstein, Gommern und Elbenau. 1592 Schösser Hildebrandt in Belzig ohne Mitwirkung des Amtshauptmann ordnet die Anlegung eines Teiches an. Schösser und Amtmann bezeichnen Träger derselben Verwaltungsfunktion. Bis Ende 17. Jahrhundert im allgemeinen Amtsschösser gebräuchlich, dann Titulatur Amtmann, der gelegentlich schon vor Ende des 17. Jahrhundert. 1669 Johann Friedrich Fugmann zum Amtmann ernannt, gleichzeitig soll er „ das Schösseramt " verwalten.Im Laufe des 17. Jahrhundert zweimal der Titel Amtsverweser 1655 - 1660 Daniel Kirchner und 1682, 1683 Johann Christoph Becker. Im Laufe des 18. Jahrhunderts häufiger.
Wesentliche Unterschiede zwischen Amtsverweser - Amtleute - Schösser kaum bestanden. Christoph Gotthelf Junghanß 1743 - November 1749 Amtsverweser, Juni 1746 Kommissionsrat und Amtsrat genannt. Merkwürdig jedoch, daß neben Amtmann Abraham Gotthold Junghanß 1756 - 1766 neben ihn noch Amtsverweser erscheinen : 1756/ 57 Johann Ludwig Francke wird 6. Oktober 1757 in einen Rescript der Landesregierung mit der Anschrift angeredet: Unsern Amtmann, Amtsverweser und Amtsschreiber zu Belzig, auch lieben getreuen Abraham Gotthold Junghanß, Johann Ludwig Francke und Johann Friedrich Lüdecke. 1764, 1766 unter Junghanß Amtsverweser. Eine Identifizierung der Amtsverweser mit etwa dem Domänenpächter ist ausgeschlossen. Ab 1769 auch Johann Sigismund Glas ( Clas ) Amtmann und Amtsverweser. Johann Gottlob Eberhardt löst 1769 Johann Sigismund Clas als Amtmann ab. 1778 Übergang des Amtes vom Amtsverweser Eberhardt auf den Amtmann Flachs.
Amtsverweser nicht = Justitiar, den sich der Amtmann hielt, wenn er nicht selbst Jurist war (Amtaktuarii 1743)nicht = Domänenpächter, ein solcher läßt sich in Belzig nicht nachweisen, aber 2 Amtleute waren Generalpächter der Domäne : Amtleute 1767 - 1772 Johannes Sigismund Glas, der 1767 Amtmann war und Amtmann Flachs während seiner ganzen Amtszeit. Diese Kopplung scheint im 18. Jahrhundert in Sachsen nicht selten zu sein. Die adligen Amtshauptleute werden vom Ende des 16. Jahrhunderts von Schöppen und Amtleuten in Ehrenstellungen verdrängt, ihre Ämter sind mehr Aufsichtsfunktion. 1764 übernahmen sie wieder Verwaltungsfunktionen. In Belzig aber lag das Verwaltungsschwergewicht auch noch 1764 immer bei den Amtleuten.
Justizamtmann
21. März 1784 bzw. 9. Januar 1793 Beseitigung der Justizpacht begonnen bzw. abgeschlossen.Die bürgerlichen Amtleute werden zu Justizbeamten, die Domänenpächter verlieren die Gerichtssparte. 1784 hört die Domänenpachtung auf, die Nachfolger der Generalpächter, die Rentbeamten, verlieren die Justiz. In Justizangelegenheiten ist der Justizamtmann alleine zuständig. Der Amtmann vertritt den Landesherren in allen Landeshoheitsangelegenheiten. 1. Lehnssachen
2. Bäuerlicher Besitz von häuslichen Lehns - oder Allodialgütern dürfen nach Befehl 23. April 1625 und 30. November 1683 ohne vorheriges ausdrückliches Anfragen und Genehmigen nur einem Bauern veräußert werden.
3. Wahrnehmung sämtlicher landesherrlicher Gerechtsame, Justiz, Polizei, Militärsachen, die letzten beiden seit ca. 1769 Zusammen mit den Rentbeamten, Zoll und Geleit, Forst- und Jagdordnung, Brandsicherung und - schaden, Polizeiaufsicht über die Städte und Rittergüter. Mitglieder der Straßenbaukommission, Steuerangelegenheiten.
4. mit Superintendenten Kirchen- und Schulinspektion und Hospital Heilige Geist, Dorfpfarrer verliehen, Schulstellen zu besetzen u.s.w. Kirchenrechnungen abnehmen und justifizieren.
Forst- Jagd mit Oberforst- und Wildmeister
Er hatte seinen Sitz in Gommern. Seit 1784 Forstamt aus Oberforst- und Wildmeister sowie Rentbeamten. Plane und Grabenräumung beaufsichtigen mit dem Landschaftsschreiber. In den Städte Brück und Niemegk (Die Instruktion „ wie sich der Rath zu Niemegk, hinführo sowohl insgemein, als auch insbesonderheit in Polizey- und Rathaussachen verhalten soll." Vom 21. September 1724, noch am 25. Juni 1777 rescribierte die Dresdner Regierung, daß „ die Ober- und Erbgerichte " über die Stadt Niemegk unterm Amt Belzig .... verbleiben sollen.), deren Magistrate nur die Polizei und die Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausüben durften, alle streitigen Obergerichtsbarkeitsachen zum Amt geben. Die einzelnen Mitglieder beider Magistrate waren für ihre Personen ebenfalls der Gerichtsbarkeit des Amtes unterworfen. In Belzig, wo der Magistrat die Erbgerichtsbarkeit erworben hatte, ist der Amtmann nur die Obergerichtsbarkeit über die Stadt und die einzelnen Magistratsmitglieder verblieben. In einem Bericht des Amtes an die „ Kammer " vom 28. November 1737 wird seitens des Amtes betont darauf hingewiesen daß sich der Rat der Stadt Belzig in einem Prozeß die Obergerichte angemaßt habe.) Besonderen Wert auf gute finanzielle Wendigkeit, auf positive Bilanz. 1609 Befehl an einen der Amtleute, da noch hin und wieder allerhand bisher unbekannte Nutzungen zu finden wären, darüber nachzudenken „ wie Unsre Einkommen in gute Beßerung " zu bringen seien. Es wird eine genaue Buchführung und Rechnungsführung des Amtmänner verlangt, Erhaltung der Arbeitskräfte der Amtsuntertanen.
Vergütung der Amtleute
Sold und Dienstaufwandsentschädigung in Geld, Naturalentschädigung und Schreibgebühren z.B. 1558, Zugänge an Schreibgeldern der Schösser und seiner Diener 1552 bekam der Schösser Wolf Gock 60 Gulden an Geld 4 Gulden und 14 Groschen für den Hufbeschlag 5 Gulden und 15 Groschen für seinen Schreiber 10 Gulden Kostgeld 14 Scheffel Korn 67 Scheffel Hafer 62 Scheffel Hafer für die Försterei ( Forstverwaltung ) 3 Stein Unschlitt 1 Fuder Kohlen und außerdem noch Holz und Rauchfutter
1561/ 62: andere Sätze des gleichen Schösser
30 Gulden Sold
2 Gulden und 3 Groschen für Hufbeschlag
7 Gulden und 18 Groschen für den Schreiber
72 ½ Scheffel Hafer
1 ½ Stein Unschlitt
4 Fuder Heu
ferner vom Forstamt 130 Scheffel Hafer
4 Fuder Heu
8 Schock Stroh
150 Fuder Holz
Auszug des Einkommens der Ämter 1561, 1562.
1669 Johann Friedrich Fugmann bekam jährlich zu seiner Unterhaltung 100 Gulden vor alles, darüber hinaus für Amtsgeschäfte außerhalb seines Amtsbezirkes für sich und sein Pferd täglich ½ Gulden, für Reisen wegen Amtsgelder 16 Groschen 6 Pfennige zur Zehrung und für das Pferdegespann 4 ½ oder 4 Groschen, ferner standen ihn die herkömmlichen Schreibgebühren zu.
Loc. 33345 vgl. Aktenanhang Neufeldt Seite 130: Bestallung für Johann Friedrich Fugmann zum Amtmann zu Belzig. Dresden 1669 November 1.
Rentbeamte
Erscheinen erst am Ende des 18. Jahrhunderts 1797 Juni 28. Bestallungsurkunde für Magnus Friedrich Lichtwer zum Rentbeamten und Amtsinspektor wird sein Vorgänger der Hauptmann Albrecht von Stangen erwähnt, der im Februar 1787 als Rentbeamter erscheint. Vorher sind Rentbeamte nicht nachweisbar. Es dürfte deshalb wahrscheinlich sein, daß nach dem Aufhören der Domänenverpachtung 1784 zunächst der Amtsschreiber, dann seit Anfang des Jahres 1787 die Rentbeamten mit erweiterten Befugnissen die Nachfolge der alten Pächter wurden. Den Rentbeamten wurde ganz allgemein die Administration sämtlicher Instanzen des Amtes übertragen, er hatte sein Amt mit dem Justizbeamten zu verwalten. Kaution von 3000 Talern gegen 3 0/0 Verzinsung beim Amtsantritt, Haftung für Erhaltung der Amtsgerechtsame und Nutzungen. Listen der Amtsgefälle termingerecht einbringen und sorgsame Führung und Ablieferung der richtigen Extrakten auf gewöhnlichen Rentzetteln an die Rentkammer Laßgüter oder andere widerrufliche Amtsgefälle nur auf höhere Anordnung nicht vererben, nach Vorschrift der Generalia vom 13. Juli 1682 und 18. Januar 1783 ändern und „ wo möglich in etwas erhöhen." Bei Festsetzung neuer Nutzung im Amt „ist solcher mit dem Justizbeamten wohl zu erwägen.", „sodann unverzüglich an unser Finanzkollegium zu berichten." Die Amtsgefälle von den im Domänenamt gelegenen Erbbesitzungen oder von den nicht mit Ritterdiensten verdienten Gütern die Steuer, Landführen, Jagddienste, Hufengelder u.a. Amtsgefälle wie von den anderen Amtsuntertanen geleistet wurden Unentgeltliche Quittungen für Leistungen auszustellen. Nur mit landesherrlicher Erlaubnis Baukonzessionen erteilen, besprechen mit dem Justizbeamten. Überprüfung mindestens einmal im Jahr der Domäneneigenen Besitzungen mit dem Justizbeamten, Oberforst- und Wildmeister, Förster und angrenzenden Nachbarn, Ergebnisse ins Amtsbuch. Eintragung, Veränderung nach Dresden melden. Verwaltung und Überprüfung der Amtsforsten, durchaus keine Einnahmen erstatten bei Holzverkäufen. Rechnungen und Jahresabrechnungen an „. Rechnungsexpedition des Geheimen Finanzkollegiums in Dresden einreichen. Amts- und Straßenbau, Aufsicht über die beiden Weinberge Wohnsitz Belzig, den er bei 50 Talern ohne zwingenden Grund nicht verlassen durfte, das Wohl der Untertanen sollte er nicht ganz unterlassen. Exekutive Gewalt hatte er ohne den Justizbeamten nicht. Übergabe der Domänenverwaltung durch eine Kommission ( Kreishauptmann des sächsischen Kurkreises und Belziger Justizbeamter ) Gehalt : jährlich 180 Taler 8 Taler für Schreibmaterial 37 Taler Hausmietel jährlich 6 Pfennig pro Scheffel des Amtsgetreides als Meßgeld 3 der erhobenen und berechneten Straßenbauäquivalentsgelder Vergleichen wir die Rentbeamtenstellung mit der der Amtleute, so ist festzustellen, daß die Rentbeamten mit wesentlichen Teilen ihrer Funktionen im Domänenbereich seit 1784 an die Seite der Justizamtleute getreten sind.
Amtschreiber
Der im 15. Jahrhundert erwähnte Schreiber in Belzig entspricht dem Schösser. Im 16. / 17. Jahrhundert erscheinen Amtsschreiber häufiger, sie hatten die Schreibarbeiten unter Leitung des Behördenchefs zu erledigen. Einmal wird ihre Teilnahme bei der Einnahme der Kurkühe erwähnt. Verzeichnis über das Einkommen und Ausgaben der Ämter 1570 A. Stölzel: "Die Entstehung der gelehrten Rechtsprechung" vermutet für 1619 - 1636 Amtsschreiber mit richterlichen Funktionen. Aber daraus ist nur ersichtlich, daß das Amt statt des ordentlichen Gerichtes kleinere Strafsachen im Vergleich und auch sonstige geringe Justizsachen allein erledigte, z.B. 13. März 1619 ein Streit gütlich beigelegt, es folgen Vergleiche streitender Parteien, keine Eintragung trägt eine Unterschrift. Aus diesen wenigen Anhaltspunkten eine „ rechtsprechende Persönlichkeit "des Schreibers zu folgern geht nicht an. Ende 17. / 18. Jahrhundert scheint einen die Belziger Schreiber in eine gehobene Stellung hinein gewachsen zu sein und besonders in der ersten Hälfte des 18. Jahrhundert eine wichtige Vertrauensstellung in der Amtsverwaltung zu haben.
Der Amtsschreiber Julius Adolph Seelhorst berichtet ohne Auftrag und sonstigen Vermerk mit eigener Unterschrift an die Landesregierung. Ähnliches bei seinen Vorgänger Peter Wuschovius und seinen Nachfolger Johann Friedrich Lüdecke (Die Verbindlichkeiten der Untertanen zur Verführung des Getreides bei den Ämtern 1786) Zwar nicht alle Amtsschreiber berichten nicht direkt, aber in der Anschrift oder Anrede wurden sie in der Regel neben dem Amtmann, wie im 16. Jahrhundert der Schörrer neben dem adligen Amtshauptmann, genannt. Man kann ihn vielleicht als die rechte Hand des Amtmanns bezeichnen. Ende des Jahres 1786 scheint sich diese Stellung wesentlich geändert zu haben: Im Bericht der Stadt Niemegk vom 24. September 1786 wird ein Amtschreiber - hier Johann Friedrich Lüdecke - zum letzten Mal erwähnt. Lüdecke hatte übrigens in seinem Sohn Johann Gottfried seit 1779 einen Amtsschreiber adjunktiert. Auffällig ist, daß mit dem Verschwinden des Amtsschreibers 4 Monate später der 1. Rentbeamte auftaucht, der bezeichnenderweise von nun an auch stets statt des Amtsschreibers in den Anschriften in der Anrede von Schreiben an das Amt neben den Justizamtmann auftaucht. Vermutlich ist 1786 / 87 der gehobene Teil der Funktion des Amtsschreibers auf den Rentbeamten übergegangen und der subalterne Teil vielleicht auf den immer schon vorhandenen Registrator übertragen.
Sonstige Personen
Amtssteuereinehmer
Einnahme aus den unmittelbaren und amtsässigen Ortschaften. Die Amtsdörfer erhoben ihre Steuern durch die von ihnen bestellten Ortssteuereinnehmer und lieferten an die Amtssteuereinnahme ab. (Befehl vom 16. Juni 1716) ebenso andere Gefälle, namentlich die Hufengelder. In allen Fällen war für sie Vertretungspflichtig die Dorfgemeinde (Generale vom 20. September 1785). Schriftsassen besaßen das jus subiollectandi, deshalb ihre Steuern durch eigene Einnehmer einheben zu lassen, gewöhnlich die Patrimonialherrn, in den Städten eigene Steuererheber. Der Amtssteuererheber wurde direkt vom Obersteuerkollegium in Dresden ernannt. Bei Antritt der Stellung hinterlegte er eine Kaution. In der Regel = Höhe eines doppelten Pfennigs- oder Quartembers. Die Stadteinnehmer wählten die Magistrate, bestätigt wurden sie durch das Obersteuerkollegium in Dresden. Die beide Entfernung aus der Stellung erfolgte nur mit Zustimmung des Obersteuerkollegiums. Für vorkommende Steuerdefekte mussten die Magistrate haften, wobei ihnen allenfalls der Regress an der Kämmerei zu suchen zugestanden wurde. (Verordnung vom 3. Oktober 1719, Generale vom 18. April 1749, Generale vom 8. Oktober 1754, Steuerausschreiben von 1765) Die Steuereinnehmer der schriftsässigen Rittergüter ernannten die jeweiligen Patrimonialgerichtsherren, die ihre Einnehmer nach Verordnung vom 3. Oktober 1719 in allen Fällen zu vertreten hatten.
Akziseinspektor
Ihnen unterstanden in den 3 Städten die Akziseeinnehmer. Aufsicht über sie führte vermittelst des Amtmanns die Rentenkammer.
Geleit
In der Regel an mehrere Geleitsmänner verpachtet, oder es wurde von Geleitskommissaren verwaltet. Alle unterstanden der Aufsicht des Amtmanns.
Amtsrichter
Der Amtsrichter wurde vom Amt für die 3 Städte, zu Wahrnehmung der Gerechtsame, bestellt. Für jede Stadt einer. Er hatte darauf zu achten, dass Dinge, die das Amt interessieren könnten, dorthin zur Kenntnis gelangten. Weiterhin achtete er auf die ordungsgemäße Aufnahme des Zugviehbestandes für die zu leistenden Getreideführendienste der Städte. Des weiterem gewährte er Beistand bei Pfändungen, Arretierungen u.s.w. Deputat: in Brück und Niemegk 8 Scheffel Roggen oder 7 Taler in Geld. In Belzig: 17 Taler 15 Groschen Gehalt.
Amtsforsten
In der Verwaltung unter dem Oberforst- und Wildmeister der Ämter Wittenberg, Belzig, Gommern mit Elbenau und unter dem Amtmann, denen sich seit der Aufhebung der Domänenverpachtung 1784 der Rentbeamte als Aufsichtsorgan zugesellt, waren tätig:
- 1 Oberförster in Dippmannsdorf
- die Förster in Brück, Klepzig, Niemegk
- mehrere Forstknechte und Fußknechte in Ragösen, Brück, Rottstock
- der Forstschreiber für die Schreibarbeiten
- Oberforst- und Wildmeister in allen Disziplinarsachen alleiniger Vorgesetzter der Forstleute seines Bezirkes.
Spezielle Forstverwaltungangelegenheiten unterstanden dem Amtmann bzw. dem Rentbeamten.
Amtsmaurer- und Amtszimmermeister
Zur Ausführung von Bauten und Reparaturen sowie für Gutachten.
Amtsaktuar
Dem Amtsmann bei der Verwaltung der Justiz beigegeben, vom Amtmann beaufsichtigt, der Rentkammer in Dresden unterstellt.
Amtsfrone
Im Amtsbuch 1591 als Landsknechte bezeichnet:
Bachmeister
Zuständig für den Baitzer und Fredersdorfer Bach.
Planemeister
Stopfung und Räumung alljährlich gegen Walpurgis, Kontrolle der Wälle und Anhaltung der pflichtigen Bewohner. Bach und Planemeister wurden vom Amt ernannt und vereidigt. Den Amtsgerichtspersonen der Amtslandschaft wurde dies mitgeteilt. Ausweisschein für sie ausgestellt. Jedem ein bestimmter Teil der Gewässer zugestellt, sie selbst von Plane- und Bachräumung befreit.
Gesundheitswesen
Anfang des 19. Jahrhundert 1. Amtsphysikus mit 40 Talern Gehalt 1. Amtschirurg mit 7 Taler d. h. Wert von 8 Scheffeln Roggen zu 26 Groschen 3 Pfennigen. Sonstiges Sanitätspersonal, das beamtet war, gab es in Belzig und Rabenstein nicht. Nur Leichenwäscherinnen, die sogenannten Totenmütter zur Vermeidung des Begrabens von Scheintoten nach Mandat vom 11. Februar 1792 angestellt.
Außerdem gab es im Amt
- 1 Straßenmeister in Brück
- 1 Winzermüller für die beiden Sandberger Weinberge
- Holzhauer in Dippmannsdorf, Klepzig, Niemegk, Brück
- 3 Teerbrenner in Dippmannsdorf und Mützdorf für den Amtsteerofen
- 2 Amtsdrescher und 1 Nachtwächter in Sandberg
Der Nachtwächter bewachte das Schloß Eisenhardt. Er wurde vom Dorfgericht in Sandberg vorgeschlagen dem Amt, den Rittergutbesitzern in Sandberg vorgestellt und darauf verpflichtet. Deputat vom Amt: 2 Scheffel Roggen.