Archidiakonatgericht (Münster)
Historische Hierarchie
Regional > Historische deutsche Staaten > - Portal:Fürstbistum Münster > Fürstbistum Münster > Geistliche Gerichtsbarkeit im Fürstbistum Münster > Archidiakonatgericht (Münster)
Einleitung
1193 Neuordnung der schon bestehenden Archidiakonate Albersloh, Beckum, Billerbeck, Bocholt, auf dem Drein, Stadt- und Südlohn, Lünen, Münster, Warendorf und Winterswijk; als Stellvertreter des Bischofs übten die Archivdiakone in ihrem Bezirk die geistliche Gerichtsbarkeit (Sendgericht) aus und besaßen das Visitationsrecht.
Archidiakonatgericht
Die Gerichtsbarkeit der Archidiakonate im Fürstbistum Münster gründet sich auf die "constitutio Ernestina, concordata cum archidiaconis, statuta synodalia..." vom 15.05.1573 [1]. Die Grundlagen wurden durch einen Vertrag zwischen dem münsterschen Domkapitel und der weltlichen Regierung 1576 zur Vermeidung von Irrungen ergänzt. Zwar waren hiervon nur die domkapitularischen Archidiakonate direkt betroffen, aber er galt als Richtschnur für alle anderen.
Personalausstattung
Die Zahl der Archidiakonate im Bistum Münster belief sich zuletzt auf insgesamt 32. Die Personalausstattung bestand in der Regel aus
- 1 Archidiakon
- 1 Commissarischer Archidiakon
- 1 Fiscal oder Promotor = Kirchen-/Staatsanwalt
- 1 Aktuar
Auftrag der Gerichtsbarkeit
Die Gerichtsbarkeit dieser Archidiakonate bestand zuletzt überhaupt nur aus einer "inspectio ecclesiastica" (Kirchenvisitation) und in einer Diziplinargerichtsbarkeit und im Zusammenhang damit eine Zuständigkeit
- in geistlichen Zivilsachen, welche das Vermögen der Kirche betrafen, gleich ob die streitenden Parteien geistlichen oder weltlichen Standes waren, in Gemeinschaft mit dem Offizialat. Ausgenommen waren Benefizialsachen, welche ausschließlich vor das Offizialatgericht gehörten.
- in fiskalischen Sachen. Hierin entschieden sie
- über geringere geistliche Verbrechen der Pfarrer und anderer niederer geistlicher und Schulbedienten, wie auch zu schützender Einwohner der Archidiakonalsprengel;
- über etliche Vergehen der nicht ausgeschlossenen Geistlichen, in Gemeinschaft mit den Landesfiskalgericht. Zu den ausgeschlossenen Geistlichen wurden gerechnet die Mitglieder des Domkapitels, der Kollegiatstifter, der Abteien und Damenstifter und andere geistliche Standespersonen.
Appellation
Von den Urteilen oder Erkenntnissen ging die Appellation an das Geistliche Hofgericht (Offizialat), mit Ausnahme des vom Generalvikariat verwalteten Archidiaokanats zu Bevergern, Hopsten, Riesenbeck und Dreierwalde im Amt Rheine-Bevergern. Die Archidiakonate waren überhaupt in Streitfragen dem Geistlichen Hofgericht (Offizialat) unterworfen, in den übrigen Gegenständen ihres Ressorts dem Generalvikariat.
Fußnoten
- ↑ Quelle: Minerva Handbücher: Archive (Nachdruck 1974 ISBN 3-111-001955-8)