Amtsblatt G 1860 No.50 Verord.358

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  • 23.11.1860, Gumbinnen: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1860, No.50, Verordnung No.358
Gasteinpfarrungs_Dekret für die katholische Pfarrkirche zu Bischofsburg A.d.J. 3383.Novbr.
In Gemäßheit der gesetzlichen Vorschrift des § 293, Thl. II, Tit. des Allgem. Landrechts, wonach einzelne Einwohner des Staats, welche weder zu einer Parochie gehören, noch vom Pfarrzwange erimiert sind, eine Kirche ihrer Religionsparthei wählen müssen, zu welchem sie sich halten wollen, werden nach vorhergegangener Vernehmung der betheiligten Interessenten die katholischen Bewohner folgender Ortschaften:
Die gesamte Verordnung kann im MDZ online gelesen werden, siehe Fußnote [1]
  1. Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Gumbinnen, 1860, Nr.50, Verordnung Nr.358, S.289 Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums