Saalfeld, Hl. Familie (rk)/Gründung
Nr. 173. Urkunde über die Errichtung einer in kirchlich-seelsorglicher Beziehung selbständigen Kuratie Saalfeld [1]
- Nach Anhörung des Kirchenvorstandes der Pfarrgemeinde Osterode und der Kuratie Mohrungen ordne ich im Interesse der Seelsorge hierdurch folgendes an:
- 1) Zu einer in kirchlich seelsorglicher Beziehung selbständigen Kuratie Saalfeld werden die kath. Einwohner der benannten Orte vereint:
- a) aus der Pfarrei Osterode:
Bieberswalde, Bienau, Bogunschöwen, Gr. Altenhagen, Gr. Werder, Kl. Gehlfeld, Liebemühl, Sallewen, Tharden, Wilmsdorf.
- a) aus der Pfarrei Osterode:
b) aus der Kuratie Mohrungen: Saalfeld, Auer, Bagnitten, Barten, Bauditten, Boyden, Bündiken, Dittersdorf, Gergehnen, Gerswalde, Gr. Arnsdorf, Gr. Hanswalde, Gr. Sauerken, Jäskendorf, Kämmen, Karnitten, Kerpen, Kl. Hanswalde, Koltenen, Kup-pen, Linkenau, Motitten, Nickelshagen, Paulehnen. Pollwitten, Sadlauken, Schliewe, Schnellwalde, Schö-naich, Schwalgendorf, Seegertswalde, Simnau, Sor behnen, Terpen, Weepers, Weinsdorf, Winkenhagen, Wodigehnen. Die Grenze zwischen den Kuratien Mohrungen und Saalfeeld verläuft folgendermaßen: Bärting-see — Duzkanal — Röthloffsee — Oberländischer Kanal — bis etwa zur Hälfte des Finnausees.
Der Kuratus erhält Anstellung in Saalfeld und hat in der Kapelle zu Liebemühl den notwendigen Gottesdienst zu halten. Der Kuratus erhält hiermit alle Vollmachten zur Seelsorge mit dem Recht und der Pflicht, alle pfarramtlichen Handlungen für die in den vorbenannten Orten wohnhaften Katholiken selbständig und verantwortlich zu vollziehen. Insbesondere wird ihm gemäß can. 1096 § 1 C.I.C. die Vollmacht zur Assistenz bei Eheschließungen im Kuratiebezirk zuerkannt. Er hat eigene Kirchenbücher zu führen.
2) Die Kuratie Saalfeld verbleibt bis auf weiteres im Pfarrverband Osterode resp. Mohrungen. Die kirchliche Vermögensverwaltung wird weiterhin von den Kirchenvorständen in Osterode und Mohrungen ausgeübt. Es sind aber für die Kuratie Saalfeld gesonderte Rechnungen zu führen. 3) Diese Urkunde tritt mit dem 1. November 1937 in Kraft.
- ↑ Kirchliches Amtsblatt für das Bistum Ermland, Jahrgang 1938, Nr.7, S.104