Patentensteuer (Westfalen)
Definition
1808-1813 in Nachfolge des Fürstbistums Münster
Die zur Auseinandersetzung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten von dem secularisirten und vertheilten Hochstifte Münster Allerhöchst und Höchst angeordneten Königliche und Fürstliche Deputirte beschlossen in ihren neuen Landesteilen die Einführung der Gewerbefreiheit im Jahre 1808 und durch ein eigenes Gesetz das Verbot der Zünfte und die Beschlagnahmung ihrer Vermögen. Seither erfolgte die Zulassung zu einem Gewerbe nicht mehr durch eine Gilde (Zunft), sondern der Staat erteilte ein Gewerbepatent, das gegen die Zahlung einer bestimmten Summe, der „ "allgemeinen Gewerbepatentsteuer"“, erworben werden konnte. Qualitätskontrollen sollten dem Markt (Käufer) überlassen bleiben. Nur in 34 Fällen musste eine besondere Qualifikation nachgewiesen werden, so z.B. bei den Gesundheitsberufen.
Patentenrolle
Zur Überwachung der erteilten Gewerbepatente und zur Erhebung der Patentensteuer (Gewerbesteuer) legte jede Gemeinde (Mairie) eine Patentenrolle an, welche jährlich fortgeschrieben wurde.