Amtsblatt 1823 No.24 Verord.135
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- 16.5.1823, Königsberg: Amtsblatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg, 1823, No.24, Verordnung No.135
- Auflösung der Stadtgerichte in Seeburg und Bischofsburg und des Justizamts Seeburg
- Gemäß Verfügung des Herrn Justizministers Excellenz vom 21sten März d.J. werden am 1sten Juli d.J. die Königl. Stadtgerichte zu Seeburg und zu Bischofsburg
und Königl. Justizamt Seeburg aufgelöst. - .Von dem Gerichtsbezirke des Köngl. Justizamtes Seeburg sind die Dörfer Rittibalde, Wips, Friedrichshof und Pätschendorff
- dem Königl. Justizamte Wartenburg die Dörfer Frauenwalde, Siegfriedswalde, Tollnigk und Winken
- dem Fürstbischöflich Ermländischen Landvogteigerichte zu Heilsberg, und die Ortschaften Kraussn, Vorwerk Krausen und Mathildendorf
- vorläufig dem Königl. Stadtgerichte zu Rößel zugewiesen; die übrigen Ortschaften desselben,
- die Ortschaften Bredinken, Dembowo, Genzikowo, Sadlowo, Stanislowo, Striowen, Wengoyen, Zadrosc, Zwada und Wald-Etablissement Sechshuben des Justizamtes Rößel
- das zum Justizamte Heilsberg gehörige Dorf Begnitten
- und die Städte Seeburg und Bischofsburg
- gehören zum Gerichtsbezirk des Königl. Land- und Stadtgerichtes, welches in die Stelle der aufzulösenden Gerichte am 1sten d.J. in Seeburg eingericht wird.
- Der Gerichtssprengel des Königl. Land- und Stadtgerichtes zu Seeburg wird hiernach
- die Kirchspiele Groß-Bessau, Bischofsburg, Frankenau, Freudenberg, Lautern, Prossitten und Seeburg,
- mit Ausnahme der innerhalb desselben gelegenen adlichen Güter, umfassen.
- Bei demselben sind angestellt:
- als Land- und Stadtrichter, der bisherige Stadtrichter zu Seeburg, Franz Anton Preuschhoff;
- als Assessor, der Kammergerichts-Referendarius König;
- als Gerichtsdiener, der bisherige Amts-Landreuter Earoß und der Invalide Joseph Petrovich.
- Die Stellen des Registators, des Deposital- und Sportul-Rendanten, und des Kanzelisten und Protokollführers sind noch nicht besetzt.
- [1]
- ↑ Amts-Blatt der königlichen preußischen Regierung zu Königsberg,1823,No.24,Verordnung Nr.135,S.185Digitalisat des Münchener Digitalisierungszentrums