GenWiki:Urheberrechte beachten

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Version vom 11. Juni 2014, 09:02 Uhr von Cghrbr (Diskussion • Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version • aktuelle Version ansehen (Unterschied) • Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Wichtig
Dieser Artikel muss überarbeitet werden. Begründung: Diese Seite befindet sich im Aufbau; die Inhalte unter dem Vorbehalt der Unvollständigkeit oder möglichen Fehlinformation.


Icon portal help.svg

Dieser Artikel gehört zum Portal Mitmach-Hilfe und zum Hilfe-Stichwortverzeichnis.



Bei der Arbeit in GenWiki sollte immer das Urheberrecht anderer Autoren beachtet werden. Oft ist es verlockend, ein altes Buch, ein altes Foto, eine alte Karte, die ja alle so wunderschön sind, in GenWiki abzubilden. Wird dabei aber nicht das Urheberrecht beachtet, kann das enorme rechtliche Folgen für unser gemeinsames Projekt haben.

Informationen aus Büchern oder fremden Webseiten können jedoch oft im Rahmen der Zitierrichtlinien in GenWiki wiedergegeben werden.

Faustregel

Als erste Faustregel gilt: das Urheberrecht erlischt, egal ob Text oder "Lichtbildwerk" 70 Jahre nach Tod des Autors. Ist das Todesdatum des Autors nicht feststellbar, so geht man in vielen Fällen davon aus, dass eine Schutzfrist von 100 Jahren nach Erscheinen des Werkes (Buch, Bild o. ä.) ausreichend ist.

Bei anonymen oder pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach der Veröffentlichung oder 70 Jahre nach der Erstellung, wenn es bis dahin nicht veröffentlicht wurde.

Lichtbild oder Lichtbildwerk?

Für nicht veröffentlichte Fotos (Lichtbilder) gilt in der Regel eine Schutzfrist von 50 Jahren nach der Herstellung. Rechteinhaber ist dabei der Hersteller des Fotos (der Fotograf) und nicht etwa derjenige, der im Besitz des Bildes ist.

Zu beachten ist aber dennoch, dass etwaige Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen (das Recht am eigenen Bild und dessen Veröffentlichung) erst 10 Jahre nach deren Tod endet.

Zur Differenzierung
Fotoaufnahmen können als "Lichtbildwerke" oder als "Lichtbilder" urheberrechtlichen Schutz genießen. Für "Lichtbildwerke" ist eine gewisse "Schöpfungshöhe" erforderlich, an die aber nur sehr geringe Anforderungen gestellt werden, so dass die meisten Fotoaufnahmen diesen Anforderungen genügen. "Lichtbilder" sind demgegenüber Aufnahmen, bei denen es "nur" um die möglichst naturgetreue Abbildung der Vorlage geht oder um maschinell erstellte Bilder, wie z. B. Passbilder aus dem Fotoautomaten.

Der rechtlich bedeutsamste Unterschied zwischen "Lichtbildwerken" und "Lichtbildern" liegt in der unterschiedlichen Schutzfrist

  • "Lichtbildwerke" = 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen
  • "Lichtbilder" = 50 Jahre nach der Veröffentlichung bzw. bei unveröffentichten Fotos 50 Jahre nach der Entstehung.

Postkarten können sowohl "Lichtbildwerke" als auch "Lichtbilder" sein. Der Sache nach hängt dies davon ab, ob sie lediglich eine Reproduktion eines Fotos darstellen oder vom Postkartenhersteller so nachbearbeitet worden sind, dass ein eigenständiges neues "Werk" entstanden ist (z. B. durch die Anordnung mehrere Einzelfotos auf einer Postkarte o. ä.). Die Abgrenzung kann recht schwierig sein und bedarf jeweils einer Beurteilung im Einzelfall. Wenn man ganz sicher gehen will, sollte man sich im Zweifel an den längeren Fristen für Lichtbildwerke orientieren.

Vorsorglich

In Büchern veröffentliche Fotos oder Postkarten sind in der Regel nur "Lichtbilder" (weil Reproduktion). Wenn diese mithin als Vorlage dienen, gelten insoweit die kürzeren Fristen. Das hilft im Normalfall allerdings nicht weiter, denn diese Rechte werden natürlich durch die (länger geschützten) Rechte des eigentlichen Bildherstellers (Fotografen) überlagert.

Recht der Erstveröffentlichung

Noch nie veröffentlichte alte Karten beispielsweise, die in Archiven schlummern und in neuerer Zeit erst veröffentlicht wurden, unterliegen einer besonderen Schutzfrist. In diesem Falle gilt das Recht der Erstveröffentlichung, das einen Schutz von 25 Jahren gewährt. Gleiches gilt für die Edition von Quelltexten bzw. deren Registrierung.

Vergleiche: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte §71 (Urheberrechtsgesetz)

Datenbanken

Datenbanken unterliegen einer Schutzfrist von 15 Jahren.

Adressbücher

Soweit es sich um "amtliche Adressbücher" handelt (ein amtliches Werk, dessen Ersteller eine öffentliche Stelle ist), ist deren Verwertung bereits nach § 5 Abs. 2 UrhG zulässig.

Ansonsten gilt, dass Adressbücher, Telefonbücher und ähnliche Verzeichnisse in der Regel keinen (!) urheberechtlichen Schutz genießen, weil es sich nicht um persönlich geistige Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG handelt, bzw. es an der für den Schutz von Sammelwerken im Sinne des § 4 UrhG erforderlichen "Gestaltungshöhe" fehlt; sie sind aber seit dem 01.01.1998 im Regelfall als Datenbank (§ 87a UrhG) geschützt (vgl. dazu BGH NJW 1999, 2898 ff. – "Tele-Info-CD").

Die Schutzdauer des Rechts des Datenbankherstellers beträgt 15 Jahre (§ 87d UrhG). Für grundlegend aktualisierte (wirkliche) Datenbanken beginnt die Schutzfrist mit jeder grundlegenden Aktualisierung neu zu laufen. Ältere Datenbanken (ab 1983) werden von §§ 87a ff. UrhG mit umfaßt. Ihre Schutzfrist endet einheitlich am 31.12.2012 (§ 137g Abs. 2 UrhG).

Umstritten ist, ob nach dem 31.12.1997 erschienene "amtliche Adressbücher" in den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 UrhG fallen oder ebenfalls den Schutz als Datenbank genießen. Über diese Frage wird demnächst der EuGH zu befinden haben.

Daraus folgt, dass für Adressbücher, Telefonbücher und ähnliche Verzeichnisse, die in Zeiten vor (!) 1983 als Printversion erschienen sind, keinerlei Schutzrechte mehr zu beachten sind.

Dennoch
Scans (Bilddateien), die jemand anderes von alten Adressbüchern erstellt hat, unterliegen u. U. unter gewissen Bedingungen dem Urheberschutz des Erstellers der Scans, aber nicht deren Inhalte. Das heißt, dass man die Inhalte der Scans auf jeden Fall transkribieren und verwenden kann (z.B. für die Erfassung in unserer Adressbuchdatenbank). Ob man die Scans selbst an anderer Stelle veröffentlichen darf, ist umstritten.

Archivgut

Die Veröffentlichung von Digitalisaten oder Kopien von Archivgut unterliegt gemäß dem jeweils gültigen Archivgesetz bzw. den Nutzungsbestimmungen des jeweiligen Archivs einer, meist kostenpflichtigen, Genehmigungspflicht. Werden solche Digitalisate in GenWiki eingestellt, muss die Genehmigung des Archivs (wie alle anderen Genehmigungen von Rechteinhabern) an einen der Admins im GenWiki zur Archivierung geschickt werden.

Nachweis eines erhaltenen/erworbenen Verwendungsrechtes

Bei der Verwendung urheberrechtlich nicht freiem Materials ist es die Pflicht des Verwenders, die Legalität seines Tuns auf Nachfrage nachweisen zu können. Der Rechteinhaber muss also (auch später noch eindeutig nachvollziehbar) generell oder unter bestimmten Bedingungen/Auflagen auf sein Urheberrecht verzichten oder zumindest die Nutzung des Materials generell oder unter Bedingungen/Auflagen allen oder wenigstens dem Projekt GenWiki unter dessen "Copyrights"/Lizenz gestattet haben. Das muss unveränderbar und andauernd dokumentiert sein.

Momentan haben wir im GenWiki dafür folgende Vorgehensweise:

Die Genehmigung muss einem der Admins zugeschickt werden. Das kann z.B. als Scan per Email geschehen. Die Admins pflegen dafür einen Ordner, in den diese Genehmigungen abgelegt werden. Jede Genehmigung bekommt eine Archivierungsnummer. Diese Archivierungsnummer wird dann zu den Bild- oder Mediendateien dazugestellt.

Weiterführendes

Bundesministerium der Justiz

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Vergleiche