Gemeindelexikon Westfalen 1887/VII
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getrennt; wo zwei Mutterkirchen für die Gemeinde vorhanden sind, sind deren Namen durch Bindestriche (=) verbunden. Kirchspielorte, welche in einer anderen Provinz oder außerhalb des preußischen Staates liegen, sind durch einen entsprechenden Zusatz, Kirchspielorte, welche in einem anderen Kreise der Provinz liegen, durch einen Stgern (*) bezeichnet.
- 7. Über dem Kopfen der Tabellen ist das zuständige Landwehrbataillon, Landgericht und Amtsgericht angeben. Diese Angaben beziehen sich bei benjenigen Seiten, auf welchen ein neuer Kreis beginnt, auf diesen; sie sind durch Hinzufügung des Kreisnamens erläutert, wo mehrere Kreise auf derselben Seite beginnen, sofern dies nicht zu demselbem Landwehr-Bataillonsbezirke u. s. w. gehören; Wenn endlich Theile eines Kreises in verschiedene Land- bezw. Amtsgerichtsbezirke gehören, so sind die Namen der einzelnen Gericht über dem Tabellenkopfe und die namen der zugehörigen Gemindeeinheiten bezw. Wohnplätze durch Kreuze († bezw. ††, †††) oder Paragraphenzeichen (§, §§, §§§) gekennzeichnet und die Zugehörigkeit durch eine Fußnote noch besonders erläutert.
Hinter dem letzten Kreise der Provinz folgt eine Hauptübersicht für die Kreise, die Regierungsbezirke und die Provinz, in welcher die summarischen Ergebnisse der vorhergegangenen Einzelnachweisungen für die Gesammtheit der in den genannten Verwaltungsbezirken vorhandenen Städte bezw. Landgemeinden und Gutsbezirke zusammengestellt und z. Th. etwas ausführlicher behandelt sind. Für jede Gruppe von Gemeindeeinheiten ist hierb ei der Raum einer über zwei Doppelseiten reichenden Zeile bestimmt, auf welchen außer den, auch für die einzelnen Gemeindeeinheiten mitgetheilten noch folgende Zahlenangaben nachgewiesen werden: Städte -- Landgemeinden -- Gutsbezirke -- Haushaltungen (Eineln- und Familien-) -- Anstalten für gemeinsamen Aufenthalt -- Ortsanwesende Bevölkerung am 1. Dezember der Jahre 1871, 1875,, 1880 und 1885 -- Wohnbevölkerung am 1. Dezember 1885 -- Kreisgebürtige -- Kinder im Alter bis zu 6 Jahrne -- Kinder im Alter von über 6 bis 14 Jahren -- Religionsbekenntniß nach den obenäher bezeichneten Gruppen, jedoch mit Unterscheidung der männlichen von den weiblichen Personen. Die Angabe des Gesammt-Flächeninhaltes der vKreise und Regierungsbezirke ist in dieser Hauptübersicht nach dem Ergebnisse der von den Katasterämtern bis 1886/87 bewirkten Fortschreibung der Liegenschaften, also