Erbmänner

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Erbmänner

Erbmänner oder Ausbürger wurden Adlige, Ritter und Edelknappen genannt, die Bürgerrecht erworben hatten, aber eigentlich durch Reichsrecht wieder ausgebürgert werden sollten. Führten zunächt militärische Interessen den landsässigen Adel und die Stadt zusammen, traten kurz darauf schon die gegenseitige militärische Hilfe und die gegenseitige Ergänzung des Schutzes der zunächst unbefestigten Stadt und der ländlichen Burgen in den Hintergrund.

Schon kurz nach Verleihung der Stadtrechte wurde die städtische Gerichtsbarkeit sofort für den Adel attraktiv. Der nächstliegende adelige Inhaber eines Go- oder Freigerichts besetzte alsbald die städtische Richterstelle. Dies war im Mittelalter in Westfalen deswegen interessant, da selbst nach dem Ausklang des Mittelalters der Stadtrichter zugleich als Bürgermeister dem Rat der Zwölflinge in den Städten vorsaß.

Der Einfluß des Adels in den Städten verstärkte sich mit dem Bau eigener Stadthäuser des Landadels. Dadurch kamen auch kaufmännische Interessen zum Zug. Für größere Städte war die Aufnahme adeliger Familien ein Mittel städtischer Territorialpolitik.

Die fürstliche Herrenschicht des Reiches, welche sich im ausgehenden 14.Jahrhundert in einer scharfen politischen Frontstellung gegenüber den Städten befand, versuchte, die Verbindung von Adel und Stadt aufzulösen. So verpflichtet der Reichsfrieden von Eger (1389) die Städte, den in den Mauern angesiedelten Adel aus dem Bürgerrecht zu entlassen. Das adlige Ausbürgertum wurde im 14.Jahrhundert zunehmend durch militärische Bündnisverträge ersetzt.

Die in den Städten mit Bürgerrecht versehenen verbliebenen Adeligen mußten im Gegenzug auf die Wahrnehmung ihrer Rechte und Privilegien in der landesherrlichen Ritterschaft verzichten, sie wurden Erbmänner. Dies wirkte sich auch auf die Besetzung des Domkapitels durch Adelige aus, den Erbmännern wurden die Präbanden verwehrt. Den Verzicht auf diese Rechte versuchten mittlerweile durch Handel begüterte Erbmännerfamilien, z. B. in der Stadt Münster, im 18. Jahrhundert wieder rückgängig zu machen.