Protokollbuch Mühlenburg (1605-1619)/092
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Guetherr Wilhelm Ledebaur bewilligt, das ihr der kunfftiger Besitzer, sulche funff Thaler auch betzahlen soll. Und dafern schirstkunfftigen Anneken Brandes Geluck furfallen wurde, das sie zur ehelicher Bestatnuß komen könte, und dar dan der Besitzer Brandes Stede, ihr mit einem Rindt zuhulff komen wolte, kan der Guether leiden.
Der Dochter Ilschen Brandes, weile dieselbe etzlichen Mangell am Gesichte bekomen, ist nachgegeben, das derselben funffzehen Thaler, im Fall sie andern zu dienen duchtich, oder zur Bestatnuß komen kan, gegeben und außgefolgt werden sollen, dafern aber sulches ihres Gesichtes halber verplieben wurde, soll sie von Brandes Haus, und dessen Besitzern nit verdrieben werden.
Die drei Söhne, alß Johan, Berenten und Lamberten belangt, sint ichlichem versprochen zu Abscheide 21 Reichsthaler, dieweile aber Johan, sein verdiente Loin, und andere Verbesserungen an den Kotten gewent, welches ehr uff einen Thaler oder vier taxirt, ist bewilligt, das der kunfftiger Besitzer sich deswegen mit ihme in Guete verglichen soll. Actum wie obstehet.