Protokollbuch Mühlenburg (1605-1619)/067
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Den Gueteschen uff der Lutter vermachte und vom Guethern eingewilligte Leibzucht belangt
Anno 1608 den 31 Augusti, altes, und den 10 Septembris neuwes Calenders, ist Hans Guet uff der Lutter, als Anerbe der Stede, neben seinem Halbbruder Peter, alhie zur Mullenburch gekomen, und berichtet weile die Jhar, so seiner Hanses Stiffmutter hiebevor, |: das Erbe unter zu haben :| gewilligt, verflossen, das ehr sich, gestern den 30 Augusti altes Calenders in Guetes Behausunge, in Beiwesende nachgesetzter Underhendelers und beiderseitz Freunden, mit der Stiffmutter folgender Gestalt, jedoch uff satification des Guethern verglicht und vertragen. Erstlich habe ehr angenohmen, das ehr innerhalb Jhars, der Stiffmutter ein Leibzuchts Haus, uff den Hoff setzen will, welches sie Zeit ihres Lebendes Leibzuchts weise bewohnen soll, darzu soll sie den Gharden fur dem Damme, neben einer kleinen Plantelstede, dar sie ihr Koellandt kan seyen, und einem Stucke Landes zum Hauffe, neben einer Kuhe Weide, mit des Besitzers Kuhen, und einem Schweine Zeit ihres Lebendes zugeprauchen haben. Und will auch der Besitzer des Erbes ihr der Stiffmutter jharlichs zur Feurunge ein Fuder Holtes oder ein Fuder Torffes stellen, die ubrigen Feurunge so sie bedurfftig soll sie selbst verschaffen.
Die Kinder als Halbbrudern und Halbschwestern belangt, sollen nach Gelegenheit des Erbes, glich die vorigen Kinder, wen ihnen Gluck furfallen wirt, auch abgefunde werden, hiebei sint Underhendelers gewesen,