Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/179

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Nr. 29.



§ 11.

      Die Bahnpolizei-Beamten sind befugt, einen Jeden vorläufig festzunehmen, der bei der Uebertretung der Bestimmungen betroffen oder unmittelbar nach der Uebertretung verfolgt wird und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag.
      Derselbe ist mit der Festnahme zu verschonen, wenn er eine angemessene Sicherheit bestellt. Die Sicherheit darf den Höchstbetrag der angedrohten Strafe nicht übersteigen.
      Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der Schuldige durch eine Sicherheitsstellung der vorläufigen Festnahme nicht entziehen.
      Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die nächste Polizeibehörde oder an den Staats- oder Amtsanwalt abzuliefern.

§ 12.

      Den Bahnpolizeibeamten ist gestattet, die festgenommenen Personen durch Mannschaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonal in Bewachung nehmen und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem Falle hat der Bahnpolizeibeamte eine mit seinem Namen und mit seiner Dienstqualität bezeichnete Festnehmungskarte mitzugeben, welche vorläufig die aufzunehmende Verhandlung vertritt, die in der Regel an demselben Tage, an dem die Uebertretung konstatirt wurde, spätestens aber am Vormittage des folgenden Tages an die Polizeibehörde oder den Staats- oder Polizei-Anwalt eingesandt werden muß.

§ 13.

      Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden, soweit nicht auf Grund anderweitiger Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haftstrafe geahndet.

§ 14.

      Abänderungen dieser Bestimmungen bleiben vorbehalten.
      Darmstadt, den 15. November 1886.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
Köhler.