Petzolds Gemeinde- und Ortslexikon des Deutschen Reiches 1911/XLI
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Großherzogtum Baden.
Hauptstadt: Karlsruhe 1.343.13 Einw.
Landesfarben: Gelb-Rot-Gelb.
Statistisches.
Das Großherzogtum besteht aus einem großen Landesteil und acht kleinen, einzeln gelegenen Teilen. Das Staatsgebiet umfaßt ohne die Bodenseefläche insgesamt ein Gebiet von 15.070,27 qkm. Die Einwohnerzahl betrug nach den Feststellungen der Volkszählung vom 1. Dezember 1910 2.142.849 (davon 1.059.592 Personen männlichen und 1.083.257 Personen weiblichen Geschlechts). Die durchschnittliche Bevölkerungsstärke beträgt sonach 142 Einwohner pro qkm.
Die Bevölkerungsstärke des Landes betrug nach den Feststellungen früherer Volkszählungen;
im | Jahre | 1880 | 1.570.254 | Einwohner |
" | " | 1890 | 1.657.867 | " |
" | " | 1900 | 1.867.944 | " |
" | " | 1905 | 2.010.728 | " |
Innerhalb der letzten 5 Jahre betrug die Zunahme 132.121 Personen (= 6,57 %).
Nach der Religion verteilt sich die Bevölkerung nach dem Stande vom 1. Dezember 1910 wie folgt:
821.549 | Evangelische, |
1.278.293 | Katholische, |
25.896 | Israelitische und |
17.111 | Andersgläubige und Konfessionslose. |
Landesvertretung.
Baden bildet eine erblich konstitutionelle Monarchie. Verfassungsurkunde datiert vom 22. August 1818 mit Nachträgen und Abänderungen vom 24. August 1904. Staatsoberhaupt: Großherzog Friedrich II., geb. 9. Juli 1857.
Die Landesvertretung besteht aus zwei Kammern, eine erste und eine zweite Kammer.
Die erste Kammer besteht aus:
- den Großherzoglichen Prinzen,
- " Standesherren,
- dem Erzbischof von Freiburg bzw. Erzbistumsverweser,
- " evangelischen Prälaten,
- 8 Vertretern des grundherrlichen Adels,
- je einem Abgeordneten der 3 Hochschulen,
- 3 Abgeordneten der Handelskammern,
- 2 " " Landwirtschaftskammer,
- 1 " " Handwerkskammern,
- 2 Oberbürgermeistern der der Städteordnung unterstehenden Städte,
- 1 Bürgermeister einer sonstigen Stadt mit mehr als 3.000 Einwohnern,
- 1 Mitglied eines der Kreisausschüsse und
- höchstens 8 vom Großherzog ernannten Mitgliedern, darunter 2 höhere richterIiche Beamte.
Die beiden letzteren werden auf die Dauer ihres Amtes ernannt. Die Ernennung der übrigen vom Großherzog berufenen Mitglieder und ebenso die Wahl der Abgeordneten erfolgt für die vierjährige Landtagsperiode.
Die zweite Kammer besteht aus 73 Abgeordneten, welche in allgemeiner, werden unmittetlbarer und geheimer Abstimmung ebenfalls auf 4 Jahre gewählt werden.