Petzolds Gemeinde- und Ortslexikon des Deutschen Reiches 1911/XLI

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Petzolds Gemeinde- und Ortslexikon des Deutschen Reiches 1911
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Großherzogtum Baden.

      Hauptstadt: Karlsruhe 134313 Einw.

      Landesfarben: Gelb-Rot-Gelb.

Statistisches.

      Das Großherzogtum besteht aus einem großen Landesteil und acht kleinen, einzeln gelegenen Teilen. Das Staatsgebiet umfaßt ohne die Bodenseefläche insgesamt ein Gebiet von 15070,27 qkm. Die Einwohnerzahl betrug nach den Feststellungen der Volkszählung vom 1. Dezember 1910 2142849 (davon 1059592 Personen männlichen und 1 083 257 Personen weiblichen Geschlechts). Die durchschnittliche Bevölkerungsstärke beträgt sonach 142 Einwohner pro qkm.

      Die Bevölkerungsstärke des Landes betrug nach den Feststellungen früherer Volkszählungen;

im Jahre 1880 1.570.254 Einwohner
" " 1890 1.657.867 "
" " 1900 1.867.944 "
" " 1905 2.010.728 "

      Innerhalb der letzten 5 Jahre betrug die Zunahme 132 121 Personen (= 6,57 %).

      Nach der Religion verteilt sich die Bevölkerung nach dem Stande vom 1. Dezember 1910 wie folgt:

821.549 Evangelische,
1.278.293 Katholische,
25.896 Israelitische und
17.111 Andersgläubige und Konfessionslose.

Landesvertretung.

      Baden bildet eine erblich konstitutionelle Monarchie. Verfassungsurkunde datiert vom 22. August 1818 mit Nachträgen und Abänderungen vom 24. August 1904. Staatsoberhaupt: Großherzog Friedrich II., geb. 9. Juli 1857.

      Die Landesvertretung besteht aus zwei Kammern, eine erste und eine zweite Kammer.

      Die erste Kammer besteht aus:

  • den Großherzoglichen Prinzen,
  •   "  Standesherren,
  • dem Erzbischof von Freiburg bzw. Erzbistumsverweser,
  •   "  evangelischen Prälaten,
  • 8 Vertretern des grundherrlichen Adels,
  • je einem Abgeordneten der 3 Hochschulen,
  • 3 Abgeordneten der Handelskammern,
  • 2      "     "   Landwirtschaftskammer,
  • 1      "     "   Handwerkskammern,
  • 2 Oberbürgermeistern der der Städteordnung unterstehenden Städte,
  • 1 Bürgermeister einer sonstigen Stadt mit mehr als 3000 Einwohnern,
  • 1 Mitglied eines der Kreisausschüsse und
  • höchstens 8 vom Großherzog ernannten Mitgliedern, darunter 2 höhere richterIiche Beamte.

      Die beiden letzteren werden auf die Dauer ihres Amtes ernannt. Die Ernennung der übrigen vom Großherzog berufenen Mitglieder und ebenso die Wahl der Abgeordneten erfolgt für die vierjährige Landtagsperiode.

      Die zweite Kammer besteht aus 73 Abgeordneten, welche in allgemeiner, werden unmittetlbarer und geheimer Abstimmung ebenfalls auf 4 Jahre gewählt werden.