Tappensches Familienbuch (1889)/242

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Tappensches Familienbuch (1889)
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Tutores:

      Hr. D. Herrnannus Storre, Hr. Johann Joachim Wiesenhabern, Hr. Hans Ludwig Wiesenhabern, Hr. Cap.-Lieutn. Hans Benup.

Wir der Rath der Stadt Hildesheimb bekennen offenbar in diesem Briefe, dass vor uns erschienen ist unser Bürger Justus Deventer Secretarius, und bekannte, wie dass mit seinem guten Wissen und Willen seine Jetzige Ehefrauen Clara Beckers Ihren beiden Kindern erster Ehe, Nahmentlich Joachim Peter und Anne Clare Tappen, undt zu getreuer Handt deroselben Vormünden, als Hr. D. Hermannus Storren, Johann Joachim Wiesenhabern, Hansen Ludwig Wiesenhabern undt Capitain-Lieuteuant Hansen Benup aus Vätter- und Mütterlichen gütern hette bescheiden, undt zu geben zugesaget, wie folget:

      1. Ist Dero Vattern Hr. Johannis Tappen Sehl. Haus benebenst der Bohde, auf der Osterstrasse belegen, um und vor 1500 Rthlr. eingesetzet. Davon hat Catharina Ilsa Tappen, aus erster Ehe erzeuget, zu fordern 500 Rthlr. Die übrigen 1000 Rthlr. sollen vorbenannten beiden Kindern, Nemblich Joachim Peter und annen Claren Tappen bis zu Ihren mündigen Jahren an diesem Hause versichert sein. Wannen nach erlangten Mündigen Jahren bemelte beiden Kinder anderer Ehe geliebte, das Haus beneben der Bohden umb und vor berührte 1500 Rthlr. anzunehmen und zu behalten, soll Ihnen dasselbe frei stehen. Jedoch aber soll die Mutter Zeit Ihres Lebens umb billig-mässige pension drinnen wohnen bleiben, unter dessen auch bis zu der Kinder mündigen Jahren das Haus in gebührenden Bau uud Besserung conserviren und erhalten.

      2. Hat die Frau Braut diesen Ihren beiden Kindern noch 300 Rthlr., so uff Arnd Piggen Hause vermüge eines RathsPfandebrieffs versichert, abzutreten versprochen.

      3. Ueber das und zum dritten hat die Frau Braut mehrbemelten Ihren beiden Kindern, wan selbige zu Ehelichen Ehren schreiten werden, mitzugeben versprochen, Nemblich der Tochter Anne Clare Tappen ein bereitetes Bette, eine Spundie, ein Schapff, eine Lahde, Sechs Stühle, Zwölf Stuhlkissen, Einen Bankpfühl, Zwölf par Bettlaken. 12 Tisch- und 12 Handtücher, beiderlei halbdreel, Auch was sich sonsten an Leinengeräthe gebühret, alles und jedes 12 Stücke, Drei Messinges Leuchter, Eine Messinges Krohne, zwanzig Pfundt Zinnen. 20 Pfd. Kupfer, Drei Silberne Lepffel, Einen Trauring, Zwei Diamanten Ringe, nebenst itzo vorhandenem Jungfräulichem Zierrathe, so Sie alschon gebrauchet und auffsetzet. Imgleichen soll dem Sohne Joachim Peter Tappen folgendes Leinengerätbe, als Sechs Par Bettlaken, Sechs Tisch- und Sechs Handtücher beiderlei halbdreel, Item Zwölf Himbder, und des Vattern sehl. Bücher und Kleider, so laut Inventarii vorhanden sein; Item eine Spundien, Sechs Stuelküssen, einen Bankpfühl und Sechs Stühle, Item Drei Messinges Leuchter und eine Messinges Krohne, Zwanzig Pfund Zinnen und Zwanzig Pfand Kupffer, Item drei silberne Lepffel, und Hr. Jobst Tappen Sel. Pitschierring neben einem Trauringe ausgefolget werden. Daneben sich dan auch die künftigen Eheleute verpflichtet, dass Sie selbige Ihre Kinder aus voriger Ehe, Nemblich den Sohn, bis er seine zwanzig Jahr erreichet, und die Tochter bis zu Ihrer Ehelichen Aussteuer in Kost und Kleidung unverweislich erhalten und versorgen, in aller Gottesfurcht und christlichen Tugenden auferziehen und den Sohn zur Schule halten wollen. Darentgegen aber sollen die Eltern, solange Sie die Kinder bei sich haben und unterhalten, den usumfructum derer den Kindern versprochenen güter zu geniessen haben, Da aber die Kinder entzwischen anderwärts Ihr brodt erwerben, oder ertzogen werden sollten, alsdann sollen Ihnen die Zinse von denen Ihnen versprochenen Geldern alle Jahr ohnfehlbalich gereichet werden.

      4. Zum vierten will die Frau Braut die 200 MfL. so der Tochter Catharinen Ilsen aus erster Ehe über obiges noch gebühren thun, für sich allein abführen. Belangende hingegen die praetension der Wildefeurschen Erben, so sich uff vierhundert und etliche Reichsthaler, dem Vorgeben nach, belaufen soll, desswegen wird die Frau Braut und Mutter von Ihren Kindern und deren verordtneten Vormündern - pro quota vel duabus tertiis billig schadelos zu halten sein.