Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/084
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
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2) Bei Ausführung des Heilverfahrens außerhalb seines Wohnorts kann der Veterinärarzt außerdem die unter VII Ziffer 19 und 20 der Medicinaltaxe vorgesehene Reisevergütung nach Maßgabe der Entfernung (bei deren Bemessung selbstverständlich die Zeitdauer der Beiwohnung bei dem Heilverfahren nicht mit in Betracht kommt) und der nichtbeamtete Veterinärarzt (welcher keine Fouragevergütung oder Transportkostenaversum vom Staate bezieht) noch die unter VII Ziffer 23 der Medicinaltaxe bestimmte Transportvergütung berechnen.
3) Sämmtliche Kosten haben die bei der Herde oder den zusammengebrachten Herden betheiligten Besitzer nach dem Verhältniß der Zahl ihrer, dem Reinigungsverfahren (Heilverfahren) unterworfenen Schafe gemeinsam zu tragen.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tage ihres Erscheinens im Regierungsblatt in Kraft.
- Darmstadt, den 11. Juli 1883.
v. Starck.