Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/030

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
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Nr. 9.



2. wenn die Annahme verweigert wird;
3. wenn die Sendung mit dem Vermerk "postlagernd" versehen ist und nicht innerhalb eines Monats, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, von der Post abgeholt wird;4. wenn es sich um eine Sendung mit Postnachnahme handelt, auch wenn sie mit "postlagernd bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 7 Tage nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst wird;
5. wenn bei Postanweisungen innerhalb 7 Tage nach ihrer Bestellung ohne den Geldbetrag oder nach ihrer Abholung der Geldbetrag nicht in Empfang genommen wird;
6. wenn die Sendung Loose oder Anerbietungen zu einem Glücksspiele enthält, an welchen der Empfänger nach den betreffenden Gesetzen sich nicht betheiligen darf, und wenn eine solche Sendung sofort nach geschehener Eröffnung an die Post zurückgegeben wird.

      II. Bevor in dem Falle zu Absatz 1 Punkt 1 eine mit einer Begleitadresse versehene Sendung deshalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Empfänger gleichbenannte Personen im Orte sich befinden und der wirkliche Empfänger nicht sicher zu unterscheiden ist, muß eine Unbestellbarkeits-Meldung, unter Beifügung der Begleitadresse, nach dem Aufgabeort gesandt werden, um den Absender, wenn derselbe ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Empfängers zu veranlassen.
      Für die Beförderung der Unbestellbarkeits-Meldung und der zu ertheilenden Antwort an die Postanstalt am Bestimmungsort der Sendung hat der Absender die Portokosten mit 20 Pf. zu entrichten. Verweigert der Absender die Zahlung, so wird seiner etwaigen Bestimmung über die Sendung keine Folge gegeben. In diesem Falle, sowie wenn der Absender innerhalb einer Frist von 7 Tagen eine Erklärung nicht abgibt, wird die Sendung nach dem Aufgabeort zurückgeleitet.
      VI. Wenn Absender gewöhnlicher oder eingeschriebener Packete im Falle der Unbestellbarkeit derselben die sofortige Rücksendung vermieden zu sehen wünschen, so ist seitens der Absender auf der Vorderseite der Begleitadresse in hervortretender Weise der Vermerk: "Wenn unbestellbar, Nachricht" niederzuschreiben, sowie Name und Wohnung anzugeben. Der Vermerk kann auch mittels Stempelabdrucks oder durch Typendruck hergestellt werden. Bleibt ein solches Packet demnächst am Bestimmungsorte unbestellbar, so muß die Postanstalt des Bestimmungsortes eine Unbestellbarkeits-Meldung an die Aufgabe-Postanstalt erlassen. Letztere hat demnächst bei dem Absender anzufragen, ob das Packet zurückgeschickt oder an eine andere Person, sei es an demselben oder einem anderen Orte des Deutschen Reichs, ausgehändigt werden soll. Auf Grund der Bestimmung des Absenders ist die Unbestellbarkeits-Meldung von der Aufgabe-Postanstalt zu beantworten. Für die Beförderung der Meldung und der aus dieselbe an die Bestimmungs-Postanstalt abzulassenden Antwort hat der Absender die Portokosten mit 20 Pf. zu entrichten. Sofern der Absender die Zahlung verweigert, oder seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tage nach Empfang der Benachrichtigung bei der Ausgabe-Postanstalt abgibt, wird die Rücksendung des Packetes nach dem Aufgabeort veranlaßt.
      Ist das Packet auch dem zweiten Empfänger gegenüber unbestellbar, so kann, wenn der Absender ein bezügliches Verlangen ausgesprochen hat, vor der Rücksendung noch einmal in derselben Weise die anderweite Bestimmung des Absenders durch die Postanstalt eingeholt werden. Sollte alsdann die Bestellung an den dritten Empfänger ebenfalls nicht stattfinden können, so muß die Rücksendung eintreten. Die Bezeichnung mehrerer Personen, welchen das Packet im Falle der Unbestellbarkeit der Reihe nach zuzuführen sei, ist nicht gestattet.