Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/214
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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie | |
Inhalt | |
Vorwort | Einleitung Erster Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 Zweiter Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 Dritter Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 • 5 • 6 | |
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vom historischen Standpunkt betrachtet durchaus nicht so leicht zu entscheiden, denn bei vielen insbesondere kirchlichen Institutionen wird nach Maßgabe des Ursprungs der Ahnenprobe durchaus Gewicht darauf zu legen sein, daß die nachzuweisenden Ahnen schon von der Elternreihe an nicht etwa in illegitimen Eheverhältnissen gelebt haben. Denn wenn Beispielsweise ein Proband statt vier nur zwei Großeltern nachzuweisen im Stande gewesen wäre, so könnten diese zwei königlichen Blutes sein, aber der geschwisterliche Ursprung des Bewerbers würde doch bei den meisten christlichen Institutionen ein Hindernis der Aufnahme gebildet haben. Auch bei dem Falle, daß jemand bloß vierzehn, statt sechzehn Ahnen besaß, wird bei kirchlichen Institutionen entschieden der Nachweis des gesetzlichen Dispenses zu erbringen gewesen sein, durch welchen die Vettern-Ehe der Eltern legitimirt worden war.
Es ist daher ohne Zweifel richtig, daß die Ahnenprobe im Princip unbedingt auf dem Nachweis verschiedener Personen in den oberen Generationsreihen beruhte und daß ein in dieser Beziehung vorhandener Mangel an Ahnen gesetzlich im Probationsverfahren zu rechtfertigen war. Selbstverständlich entscheiden in der Praxis dieser Dinge die besonderen über solche Einzelheiten bestehenden Statuten oder Gewohnheiten jeder einzelnen Institution. Dem Begriffe des „Aufschwörens“ von Ahnen liegt es aber näher anzunehmen, daß man, zumal in ältesten Zeiten, da alles derartige Verfahren ein mündliches gewesen ist, eben vier und acht standesmäßige Personen zu nennen hatte, welche als Ahnen anerkannt werden sollten, nicht aber eine beliebige verminderte Anzahl, die bald väterlicher- bald mütterlicherseits als Vorfahren wie in einem Theater auftraten, wo die Mannen einerseits heraus und andererseits wieder hereinkommen. Leider sind solche Fragen historisch kaum genugsam untersucht worden, aber ein gewisses geschichtliches Empfinden dürfte dem Genealogen, wie dem Kulturhistoriker sagen, daß die Ahnennachweise unter der Voraussetzung christlich ehelicher Gesetzgebung in der That auf der Namhaftmachung verschiedener Personen beruht haben mußten. Wenn Beispielsweise Herzog Gottfried III., der Bucklige, von Lothringen, der im Jahre 1076 gestorben