Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/410

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Nr. 38.


Artikel II.
Instradirung der Truppen und Einrichtung der Marschrouten.

§. 8.

Die Marschrouten für die Königlich Preußischen Truppen können, außer von dem Königlich Preußischen Kriegsministerium, von den General-Commando`s des 4. Armeecorps zu Magdeburg und des 8. Armee-Corps zu Coblenz, auch von dem Gouvernement oder von der Commandantur der Bundesfestung Mainz, je nachdem die eine oder die andere dieser Stellen von Seiten der Krone Preußen besetzt ist, mit Gültigkeit ertheilt werden. Auf die von anderen Behörden gegebenen Marsch routen wird weder Quartier noch Verpflegung verabfolgt.

§. 9.

In den von den oben erwähnten Behörden auszustellenden Marschrouten ist die Zahl der Mannschaft (Offiziere, Unteroffiziere und Gemeine) und Pferde, wie die ihnen zukommende Verpflegung und der Bedarf der Transportmittel, genau zu bestimmen.
Inbesondere ist darauf zu achten, daß die Großherzoglichen Behörden von den Truppenmärschen frühzeitig genug in Kenntniß gesetzt werden, und es wird in dieser Hinsicht Folgendes bestimmt:
Einzeln marschirende Mannschaften bis zu 15 Mann werden vorher nicht angemeldet.
Den Detachements von 15 Mann bis zu 50 Mann ist Tages zuvor ein Quartiermacher vorauszuschicken, um bei der Großherzoglichen Etappenbehörde das Nöthige anzumelden.
Von der Ankunft größerer Detachements bis zu einem vollen Bataillon oder einer Escadron müssen die Großherzoglichen Etappenbehörden wenigstens 3 Tage vorher benachrichtigt werden.
Wenn ganze Bataillons, Escadrons oder mehrere Truppen gleichzeitig marschiren, so müssen nicht allein die Großherzoglichen Etappenbehörden wenigstens 8 Tage zuvor hiervon in Kenntniß gesetzt werden, sondern es sollen auch die Großherzoglichen Landesbehörden, nämlich für die Provinz Oberhessen das Großherzogliche Kreisamt Gießen und für den überrheinischen Theil des Großherzogthums das Großherzogliche Kreisamt Mainz, wenigstens 8 Tage zuvor benachrichtigt und requirirt werden. Außerdem soll, wenn eins oder mehrere Regimenter gleichzeitig durchmarschiren, den Corps ein commandirter Offizier oder Verpflegungsbeamter wenigstens 3 Tage zuvor vorausgehen, um wegen der Dislocation, Verpflegung der Truppen, Stellung der Transportmittel und so weiter mit den erwähnten Landes-Behörden gemeinschaftlich die nöthigen Vorbereitungen auf sämmtlichen Etappenörtern für das ganze Corps zu bereden.
Es soll hierbei jedoch solche Einrichtung getroffen werden, daß an einem Etappenorte niemals mehr als ein Regiment Infanterie oder Kavallerie oder eine sonstige, die Stärke eines Reiter-Regiments an Mannschaften und Pferden nicht überschreitende Truppen-Abtheilung an demselben Tage eintrifft. Dieser commandirte Officier etc. muß von der Zahl und Stärke der Regimenter,