Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/299

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
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Nr. 28.


Abschluß.
fl.
kr.
Die Gesammt-Einnahme beträgt 28495 571/2
Die Gesammt-Ausgabe beträgt 20328 561/2
Verglichen bleibt Rest
8167 1
welcher besteht:
in liquidirten Ausständen 1213 fl. 213/4 kr.
" Depositen 2500 " - "
" Vorlagen 225 " 91/2 "
" baarem Vorrath 4228 " 293/4 "
zusammen wie oben
8167 fl. 1 kr.



Bekanntmachung,
die zollamtliche Behandlung des Gütertransports auf der Hessischen Ludwigsbahn betreffend.

Unter Bezugnahme auf §. 5 des allgemeinen Regulativs über die Behandlung des Güter- und Effecten-Transports auf den Eisenbahnen in Bezug auf das Zollwesen (Regierungsblatts Nr. 3 von 1852, S. 18) wird in Gemäßheit Verfügung Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen vom 21. dieses Monats hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das Großherzogliche Hauptzollamt Mainz ermächtigt worden ist, die Zollabfertigung der auf der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn und Main-Rhein-Eisenbahn in Mainz ankommenden, an der Zollvereinsgrenze regulativmäßig mittelst Ladungsverzeichniß und Ansagezettel abgefertigten zollpflichtigen Güter in der vorgeschriebenen Weise vorzunehmen.

Darmstadt, den 24. September 1860.
Großherzogliche Oberzolldirection.
Görtz.
Fabricius.



Bekanntmachung,
die Personentaxe zwischen Offenbach und Seligenstadt betreffend.

Statt der in unserer Bekanntmachung vom 20. April d. J. (Regierungsblatt Nr. 13) vorgeschriebenen Personentaxe für den Offenbach-Seligenstädter Postwagen ist die nachstehende festgesetzt worden, was wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringen.

Es zahlt eine Person: im Innern auf dem Bock
zwischen Offenbach und Bieber 9 kr. 6 kr.
" " " Neu-Wirthshaus 16 " 12 "
" " " Seligenstadt 36 " 27 "