Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860/249

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
< Großherzogtum Hessen‎ • Regierungsblatt 1860
Version vom 22. September 2012, 19:27 Uhr von Minhoefer (Diskussion • Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version • aktuelle Version ansehen (Unterschied) • Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1860
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
ABC DEF GHI/JKL MNOP RS TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABC DEFGH I/JKLM NOPRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[248]
Nächste Seite>>>
[250]
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1860.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 22.
Darmstadt am 21. Juli 1860.


Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Anlage und den Gebrauch von Dampfkesseln betreffend; - 2) Bekanntmachung, die Bestätigung von Stiftungen und Vermächtnissen betr.; - 3) Bekanntmachung, die Herstellung einer Postverbindung zwischen Alzey und Creuznach betr.; - 4) Bekanntmachung, die Herstellung täglicher Postverbindungen in Oberhessen betr.; - 5) Bekanntmachung, die Erhebung einer Umlage zur Bestreitung der Bedürfnisse des israelitischen Friedhofsverbands Alsbach im Jahr 1860 betr.; - 6) Uebersicht der für das Jahr 1860 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Kreises Alzey; - 7) Ordensverleihung; - 8) Concurrenzeröffnungen.

Bekanntmachung,
die Anlage und den Gebrauch von Dampfkesseln betreffend.

Die Verordnung vom 4. August 1857, die Anlage und den Gebrauch von Dampfkesseln betreffend, enthält im vorletzten Satze des §. 22 die Bestimmung, daß die Sicherheits-Ventile unddie Ventil-Hebel eines mit der Druck-Pumpe amtlich geprüften Dampfkessels, nach anerkannter Tauglichkeit desselben, mit einem einzuschlagenden amtlichen Stempel versehen werden sollen. Da sich jedoch ergeben hat, daß durch solche Stempelung jene Kesseltheile leicht beschädigt werden können und die dabei in Betracht kommenden Dimensions-Verhältnisse ohnehin in dem von dem prüfenden Techniker bei jeder Kessel-Probe aufzunehmenden und von dem Kesselbesitzer mit zu unterschreibenden Protokolle angegeben sein müssen, so werden folgende Aenderungen der erwähnten Bestimmung des §. 22 der gedachten Verordnung hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht:

§. 1.

Von der im vorletzten Absatze des §. 22 der Verordnung vom 4. August 1857 bei Vornahme der hydraulischen Druck-Probe vorgeschriebenen Stempelung der Sicherheits-Ventile und Hebel mittelst eines einzuschlagenden amtlichen Stempels soll für die Zukunft Umgang genommen werden.

§. 2.

Um die Identität eines amtlich geprüften und für tauglich erkannten Dampfkessels, sowie die unveränderte Beibehaltung der für richtig befundenen Ventil-Belastung jederzeit leicht constatiren zu können, soll der Kessel an einem hierfür geeigneten Theile mit einer amtlichen Plombe und das Belastungs-Gewicht mit einem amtlichen Stempel versehen werden.