Geschichte der Stadt Northeim/126
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Geschichte der Stadt Northeim | |
Inhalt | |
Nachtrag | Register: AB C DE FG H I/J KLM NO PR S TU VWZ | |
<<<Vorherige Seite [125] |
Nächste Seite>>> [127] |
Datei:Geschichte-Stadt-Northeim.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: unkorrigiert | |
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.
|
darauf was Rechtens zu verfügen zc. Kein Rathsmitglied ist indessen schuldig, auf eine beym Stadtgerichte erhobene Klage, wenn auch solche eine Injurien oder sonstige gewöhnlich dahin gehörige Sache beträfe, als Beklagter sich einzulassen. Die Grenz-Linien zwischen den Gerechtsamen des Magistrats und des Stadtgerichts sind in den Recessen, dem Stadt-Reglement zc. sehr genau bestimmt, indessen werden dennoch mehrere davon bestritten. Dem Stadtgerichte steht in denen vor das Stadtgericht gehörigen Sachen blos eine cognition, aber in keiner Sache das Erkenntniß zu, es mögen solche altioris indaginis seyn, Injurien-Sachen, schwere oder geringe Verbrechen betreffen, und wird unter andern in dem Recesse von 1596 §. 5. ausdrücklich festgesetzt, daß Senatui von dem Stadtgerichte referirt und von ihm die Urtheil gefordert werden soll. Betrift die Sache keine schwere Verbrechen; so werden die im Stadtgerichte davon aufgenommenen Protocolle in der nächsten Sitzung des versammelten Rathes vorgelesen, worauf nach Mehrheit der Stimmen beschlossen wird, wie zu erkennen. Nach diesem Beschlusse werden die Erkenntnisse abgefaßt, sollen von Bürgermeister und Rath signirt und alsdenn vor dem Stadtgerichte publicirt werden. Ist in wichtigen Sachen die Verschickung der Acten erforderlich; so werden solche